Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 23.01.2020 zum Aktenzeichen 2 K 11024/18 und 2 K 194/19 entschieden, dass zwei Franchisenehmer einer Schnellrestaurantkette aufgrund einer Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme nicht die Verpflichtung der beklagten Stadt Pforzheim zur Erteilung einer Baugenehmigung für ein Restaurantgebäude auf der Wilferdinger Höhe verlangen können.
Aus der Pressemitteilungen des VG Karlsruhe vom 23.01. und 25.02.2020 ergibt sich:
Die Verfahren betrafen unterschiedliche Baugrundstücke. Eines der Grundstücke war bereits mit einem Restaurantgebäude bebaut gewesen, das durch Brand beschädigt und später abgerissen worden war. Die Beklagte hatte die Erteilung einer Baugenehmigung jeweils u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass der Abstand des jeweiligen Baugrundstücks von einem unter die Seveso-III-Richtlinie fallenden Störfallbetrieb zu klein sei. Wirtschaftliche Gründe, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, lägen nicht vor, da die Baugrundstücke anderweitig baulich nutzbar seien. Auch drohten dem Störfallbetrieb bei Erteilung der begehrten Genehmigung zusätzliche immissionsschutzrechtliche Auflagen. Nach erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren hatten die Kläger jeweils Klage beim Verwaltungsgericht erhoben.
Das VG Karlsruhe hat die Klagen abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verletzen die Bauvorhaben das baunachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Zur Rücksichtnahme sei nicht nur derjenige verpflichtet, der Störungen verursache, sondern auch derjenige, der ein schutzbedürftiges Vorhaben in der Nachbarschaft einer störenden Anlage errichte. So sei es hier geplant. Die Schnellrestaurants sollten in der Nachbarschaft eines unter die Seveso-III-Richtlinie fallenden Störfallbetriebs errichtet werden. Der angemessene Sicherheitsabstand von mindestens 200 m werde jeweils deutlich unterschritten. Dies könne nicht zugelassen werden. Es bestehe ein öffentliches Interesse, die Folgen eines sog. schweren Unfalls zu begrenzen. Angesichts des attraktiven Standorts sei es wahrscheinlich, dass sich auf den Vorhabengrundstücken zu Stoßzeiten mehr als 100 Personen aufhalten würden, darunter viele Minderjährige. Die besonders langen Öffnungszeiten und der Umstand, dass viele Gäste ortsfremd sein würden, seien risikoerhöhend. Zu Gunsten der Kläger streite demgegenüber allein ihr jeweiliges wirtschaftliches Interesse. Auf Bestandsschutz könne sich die Klägerin auch im Fall des abgebrannten Schnellrestaurants nicht berufen, da die beantragte „Wiedererrichtung“ tatsächlich einen Neubau darstelle.
Nicht Gegenstand der Verfahren war die erteilte Baugenehmigung für ein weiteres Burger King-Restaurant auf der Wilferdinger Höhe mit größerem Abstand zum Störfallbetrieb.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung zum VGH Mannheim zu beantragen.