Das Oberlandesgericht Celle hat am 10.04.2019 zum Aktenzeichen 11 U 13/19 entschieden, dass ein Reisender, der von dem Ausfall der Reise erst am Abreisetag beim Eintreffen am Flughafen erfährt und zudem weitere erschwerende Umstände hinzukommen, Anspruch auf eine Entschädigung bis hin zur vollen Höhe des Reisepreises haben kann.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) vom 11.02.2020 ergibt sich:
Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Kos für sich und seine Familie zum Preis von 7.008 Euro. Die Unterbringung und Verpflegung auf Kos sollten im dortigen Robinson-Club erfolgen. Am Vortag des Abflugs informierte das Reisebüro den Kläger mittags über möglicherweise auftretende Probleme des am nächsten Tag um 3.00 Uhr geplanten Hinflugs. Auf telefonische Nachfrage des Klägers erklärte die Beklagte sodann nachmittags, dass sie Ersatzflüge beschaffen könne und die Reise stattfinde. Der Kläger begab sich mit seiner Familie am Abreisetag gegen 1 Uhr nachts zum örtlichen Flughafen. Dort erfuhr er, dass sein Flug ersatzlos gestrichen war. Er begab sich mit seiner Familie zurück nach Hause und buchte anschließend noch am selben Tage in dem Reisebüro eine Ersatzreise bei der Beklagten mit demselben Ziel für einige Tage später zum Preis von 8.916 Euro. Am neu bestimmten Abreisetag begab sich der Kläger mit seiner Familie erneut zum örtlichen Flughafen. Dort erfuhr er, dass der Flug überbucht sei, er und seine Familie aber noch Aussicht auf eine Teilnahme daran hätten, wenn sie warteten. Nach längerer Wartezeit konnten der Kläger und seine Familie nicht fliegen. Der Kläger und seine Familie verbrachten die Urlaubszeit zu Hause. Der Kläger fordert mit der Klage von der Beklagten Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs in voller Höhe des zweiten vereinbarten Reisepreises.
In der ersten Instanz hatte der Kläger vor dem LG Hannover keinen Schadensersatz zugesprochen bekommen.
Das OLG Celle hingegen hat darauf hingewiesen, dass dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 85% des Reisepreises wegen vertaner Urlaubszeit zusteht.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts rechtfertigen die Umstände die Entschädigungshöhe. Beide Reisen seien sehr kurzfristig abgesagt worden, wodurch eine anderweitige Urlaubsplanung in besonderer Weise erschwert worden sei. Außerdem handelte es sich um sehr hochwertige Reisen. Zudem sei das Verhalten der Beklagten inakzeptabel gewesen. Sie habe die Familie wie eine für sie frei verfügbare Verschiebemasse behandelt und nicht wie rechtlich ihr gleichgeordnete Kunden.