Das Landessozialgericht Essen hat mit Urteil vom 05.12.2019 zum Aktenzeichen L 7 AS 171/19 entschieden, dass die MLPD-Jugendorganisation Rebell/Rotfüchse nicht als Anbieter von Leistungen zur sozialen und kulturellen Teilhabe zugelassen ist.
Aus der Pressemitteilung des LSG Essen vom 12.02.2020 ergibt sich:
Rebell ist der Jugendverband der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD). Rebell angegliedert ist die Kinderorganisation „Rotfüchse“, der Kinder ab sechs Jahren beitreten können. Die MLPD-Jugendorganisation Rebell/Rotfüchse klagte auf ihre Zulassung als Anbieter von Leistungen zur sozialen und kulturellen Teilhabe.
Das LSG Essen hat die Zulassung abgelehnt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist die beklagte Kommune nicht verpflichtet gewesen, eine Kooperationsvereinbarung mit der Jugendorganisation abzuschließen. Ihr Ausschluss als Anbieter von Freizeiten stelle sich vielmehr als rechtmäßig dar und verletze sie nicht in Grundrechten. Insbesondere liege keine Verletzung des Neutralitätsgebotes vor, weil die Beklagte politische Parteien bzw. deren Jugendverbände überhaupt nicht berücksichtige. Grund für den Ausschluss sei die Stellung als Unterorganisation einer Partei als solche, nicht deren politische Anschauung, so dass auch keine Diskriminierung einer Weltanschauung vorliege. Eine Ungleichbehandlung von Parteien bzw. deren Untergliederungen einerseits und anderen Anbietern andererseits rechtfertige sich bei der Berücksichtigung als Anbieter von Leistungen zur Bildung und Teilhabe wiederum aus dem Neutralitätsgebot. Zudem werde durch den Ausschluss von Jugendorganisationen der Gefahr einer unzulässigen Parteienfinanzierung durch indirekte Förderung der Mutterpartei begegnet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.