Das Landessozialgericht Essen hat mit Urteil vom 07.11.2019 zum Aktenzeichen L 19 AS 1204/18 entschieden, dass ein Sommercamp der MLPD-Jugendorganisation Rebell/Rotfüchse nicht als Leistung zur sozialen und kulturellen Teilhabe förderungsfähig ist.
Aus der Pressemitteilung des LSG Essen vom 12.02.2020 ergibt sich:
Rebell ist der Jugendverband der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD). Rebell angegliedert ist die Kinderorganisation „Rotfüchse“, der Kinder ab sechs Jahren beitreten können. Geklagt hatten am Sommercamp 2016 teilnehmende SGB II-Bezieher auf Bezuschussung.
Das LSG Essen hat eine Bezuschussung abgelehnt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts steht dem Anspruch auf Förderung entgegen, dass es sich bei dem Sommercamp nicht um eine Freizeit i.S.v. § 28 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 SGB II handelt. Der Gesetzgeber habe nur bestimmte Bereiche gemeinschaftlicher Aktivität von Kindern und Jugendlichen in die Norm aufgenommen. Aktivitäten, die dem (partei-)politischen Leben zuzurechnen seien, fielen nicht darunter. Dies entspreche dem aus Art. 21 GG folgenden strengen staatlichen Neutralitätsgebot. Hier habe das Sommercamp neben Kultur-, Sport- und Freizeitzwecken den Zweck der parteipolitischen Willensbildung der Teilnehmer bzw. der Nachwuchsförderung für eine Partei verfolgt.
Das LSG Essen hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.