Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat am 13.01.2020 zum Aktenzeichen 1 Bf 193/19.AZ entschieden, dass ein Rechtsanwalt das Risiko für die störungsfreie Übertragung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax trägt.
Aus BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 3/2020 vom 12.02.2020 ergibt sich:
Der Rechtsanwalt hatte einen Schriftsatz zur Fristwahrung per Fax bei Gericht eingereicht und sich auf den Sendebericht des Gerätes verlassen, der hinsichtlich der Übertragung aller Seiten ein „OK“ bescheinigte. In der Tat war die letzte Seite mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes jedoch nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist bei Gericht eingegangen, so dass das Rechtsmittel als verspätet eingelegt angesehen wurde.
Das OVG Hamburg hat den Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat der Kläger innerhalb der gesetzlichen Frist einen formgerechten Zulassungsantrag nicht gestellt. Dem Kläger sei auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Anwalt habe aufgrund der konkreten Umstände hinreichend Anlass gehabt, die störungsfreie Übertragung seines Dokuments an das Gericht zu bezweifeln. Auf die gelungene Übertragung habe er sich im konkreten Fall – trotz des unauffälligen Sendeberichts – nicht verlassen dürfen. Im Übrigen sei auch das Gericht im Rahmen seiner Fürsorgepflichten nicht dazu verpflichtet, umgehend zu überprüfen, ob ein am letzten Tag einer Frist eingehender Schriftsatz ggf. formelle Mängel aufweist, um sofort auf entsprechende Behebung der Mängel hinwirken zu können.