Das Verwaltungsgericht Weimar hat am 11.02.2020 zum Aktenzeichen 7 E 1926/19 We im Streit um die Fällung der Bäume im Geschützten Landschaftsbestandteil „Petersberg“ für die Bundesgartenschau 2021 entschieden, dass von 72 auf dem Petersberg geplanten Baumfällungen nur zwei erlaubt sind.
Aus der Pressemitteilung des VG Weimar Nr. 1/2020 vom 12.02.2020 ergibt sich:
Die Bäume befinden sich in einem Waldstück des westlichen Petersberges und gehören zu einem Gebiet, das mit Verordnung vom 17.04.1997 zum Geschützten Landschaftsbestandteil „Petersberg“ (GLB) erklärt wurde. Nach § 3 Satz 1 der Verordnung (VO) sind die Beseitigung des GLB sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, verboten, sofern sie nicht zwingend zu seiner Erhaltung notwendig sind. Eine Ausnahme zu diesem Verbot stellt nach § 4 Nr. 3 VO die Durchführung von notwendigen Pflegearbeiten im Gehölzbestand im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht dar.
Das VG Weimar hat der Stadt Erfurt die geplante Fällung von 72 Bäumen untersagt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Stadt nur für zwei Bäume nachgewiesen, dass diese notwendig gefällt werden müssen, bei allen anderen Bäumen sei eine Fällung hingegen nicht gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht vermochte der Argumentation der Stadt, die Bäume seien abgestorben oder so stark geschädigt, dass eine Fällung notwendig sei, weil von ihnen insbesondere aufgrund der zunehmenden Trockenheit eine Gefahr für die umliegenden Nutzungen (Gebäude, Straßen/Wege, Umspannwerk) ausgehe, nicht zu folgen.
Typische Gefahren des Waldes, zu denen herabhängende Äste, mangelnde Standfestigkeit oder Bruchfestigkeit von Bäumen gehören würden, könnten nicht die erforderliche Verkehrssicherungspflicht begründen. Die Verkehrssicherung umfasse nur diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schaden zu bewahren. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt genüge es, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht wird, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsanschauung für erforderlich halte. Der Waldbesucher setze sich beim Betreten oder Befahren des Waldes bewusst diesen waldtypischen Gefahren aus, so dass dessen eigener Verantwortungsbereich betroffen sei und nicht der der Stadt, zumal es sich bei den Wegen lediglich um Trampelpfade im betroffenen Waldstück handele und nicht um offizielle Waldwege. Gebäude oder Straßen wären bei einem Bruch der Mehrzahl der Bäume nicht betroffen. Auch die Entnahme standortfremder Robinien zur naturnahen Entwicklung des Waldes, deren Schwerpunkt die Baumarten Ulme, Eiche und Wildkirsche betreffe, würde keine Maßnahme zur Verkehrssicherung darstellen. Soweit die Stadt die Fällung der Bäume mit der Pflicht zur Vermeidung der Verbreitung der Rußrindenkrankheit begründe, stünden dem die nicht widerlegten Ausführungen in der fachlichen Stellungnahme zur Notwendigkeit der Fällungen vom 26.11.2019 entgegen. Danach werden derartige Fällungsmaßnahmen zu diesem Zwecke für nicht geeignet erachtet. Außerdem solle ein von dem Pilz befallener Baum auch nach den Plänen der Stadt verbleiben, so dass das Verwaltungsgericht von dem Argument, die Verbreitung durch die Fällung zu vermeiden, nicht überzeugt werden konnte.
Hinsichtlich zweier Bäume sieht das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer Fällung zur Vermeidung schädlicher Einwirkungen auf die Verkehrsteilnehmer der Lauentorstraße als hinreichend begründet an. Der Standort dieser Bäume befinde sich unmittelbar auf der Mauerkrone oberhalb der Straße, so dass bei einem Herabstürzen der Bäume Personen wegen der dort parkenden Fahrzeuge konkret gefährdet seien. Für die Fällung zweier weiterer Bäume habe die Stadt bereits im Vorfeld eine Befreiung erteilt, diese seien nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Eilantrages.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an das OVG Weimar zu.