Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 15.01.2020 zum Aktenzeichen 5 K 2616/19.TR die für die Erschließung eines Baugebietes in Bitburg verantwortliche Firma zur Fertigstellung eines längs der B 257 führenden Lärmschutzwalls verurteilt, mit dessen Errichtung die Firma bereits im Jahr 2011 begonnen hatte.
Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 8/2020 vom 13.02.2020 ergibt sich:
Die von der Stadt Bitburg verklagte Firma hatte sich in städtebaulichen Verträgen aus den Jahren 2009 und 2010 u.a. zur Errichtung eines Lärmschutzwalls in Bitburg-Masholder, Baugebiet „In der Persch“ verpflichtet, mit dessen Errichtung sie im Jahre 2011 begonnen hat. In den folgenden Jahren zeigte die Beklagte gegenüber der Stadt mehrfach Teil-Herstellungen an und forderte eine entsprechende Reduzierung der Vertragserfüllungsbürgschaft. Im Juni 2016 teilte die Beklagte zuletzt mit, dass der Lärmschutzwall zu 95% fertig gestellt sei. Im Jahre 2017 ließ sie Erdmassen am Fuß des Lärmschutzwalls anliefern, die zur Fertigstellung desselben dienen sollten. Im Herbst 2018 forderte die Stadt zur endgültigen Fertigstellung des Lärmschutzwalls auf, woraufhin die Beklagte mitteilte, dass die noch auszuführenden Arbeiten derzeit u.a. witterungsbedingt nicht ausgeführt werden könnten. Im Frühjahr 2019 forderte die Stadt erneut zur Fertigstellung auf. Die Beklagte berief sich nunmehr auf Verjährung.
In der Folge hat die Stadt Bitburg die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Auffassung vertritt, dass eine Verjährung des Fertigstellungsanspruchs nicht eingetreten sei.
Das VG Trier hat Beklagte zur Fertigstellung des Lärmschutzwalls verurteilt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist eine Verjährung des Anspruchs nicht eingetreten. Vielmehr sei die Verjährungsfrist vor deren Ablauf durch Anerkenntnis des Anspruchs wirksam unterbrochen worden und sei dadurch bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen.
Ein Anerkenntnis der Beklagten sei deren Schreiben zu den Teil-Herstellungen zu entnehmen. Mit diesen habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass die Leistungspflicht zur endgültigen Herstellung des Lärmschutzwalls nach wie vor bestehe. Ihre Verpflichtung zur Fertigstellung habe sie nie in Abrede gestellt. Dies zeige sich u.a. daran, dass sie zu keinem Zeitpunkt das Gesamterlöschen der Vertragserfüllungsbürgschaft geltend gemacht, sondern lediglich eine an der prozentual fortschreitenden Errichtung des Lärmschutzwalls orientierte Reduzierung gefordert habe. Zudem habe die Beklagte kontinuierlich weitere Arbeiten am Lärmschutzwall durchgeführt, zuletzt durch Aufschüttung von Erdmassen. Mit diesem Verhalten habe sie insgesamt zum Ausdruck gebracht, dass sie sich des Bestehens eines Restanspruchs durchaus bewusst sei und habe dies gegenüber der Stadt auch zum Ausdruck gebracht.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem OVG Koblenz beantragen.