Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 21.01.2020 zum Aktenzeichen I-21 U 34/19 entschieden, dass ein Bauunternehmer für Sanierungsarbeiten aufgrund einer WhatsApp-Nachricht mit einer sogenannten „Schwarzgeldabrede“ keinen Werklohn bekommt.
Aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 13.02.2020 ergibt sich:
In den Jahren 2016 und 2017 hatte der Bauunternehmer umfangreiche Sanierungsarbeiten für den Auftraggeber in Düsseldorf erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte der an den Bauunternehmer ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge. Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschieden Konten aufzuteilen, „damit nicht so viel an die Augen von F?. kommt“. Nach Abschluss der Arbeiten meinte der Bauunternehmer, ihm stünden noch rund 275.000 Euro zu, die er einklagte.
Das OLG Düsseldorf hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des LG Wuppertal zurückgewiesen und entschieden, dass dem Bauunternehmer kein Werklohn zusteht.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts verstößt der zugrundeliegende Vertrag gegen § 1 SchwarzArbG, weil sich die Parteien einig gewesen waren, dass die Arbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer erbracht werden sollten.
Das Oberlandesgericht war davon überzeugt, dass mit „F?.“ in der WhatsApp-Nachricht das Finanzamt gemeint gewesen war. Hierfür sprächen nicht nur die weiteren Umstände, sondern auch, dass der Bauunternehmer sich in Widersprüche verstrickte, als er zu erklären versuchte, wer stattdessen damit gemeint gewesen sei sollte.
Die Revision zum BGH hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen.