Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster hat am 13.02.2020 zu den Aktenzeichen 1 A 1512/18, 1 A 1671/18, 1 A 1672/18, 1 A 1673/18, 1 A 1677/18, 1 A 1678/18 entschieden, dass die Ruhezeiten, die für die Einsatzkräfte der Bundespolizei anlässlich des G7-Gipfels in Schloss Elmau und der anschließenden Bilderberg-Konferenz in Österreich in den Dienstplänen festgesetzt waren, arbeitszeitrechtlich als Bereitschaftsdienst zu qualifizieren und dementsprechend mit Freizeit auszugleichen sind.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 13.02.2020 ergibt sich:
Die Kläger aus Hannover, Solingen, Mönchengladbach, Langenhahn, Neuwied und Garbsen waren als Bundespolizisten im Zeitraum vom 27.05.2015 bis zum 14.06.2015 anlässlich des G7-Gipfels und der Bilderberg-Konferenz eingesetzt. Für die Dauer dieser Einsätze waren sie in Hotels untergebracht, wo sie auch während der in den Dienstplänen ausgewiesenen Ruhezeiten möglichst geschlossen verbleiben sollten. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland lehnte die Anträge der Kläger ab, die Ruhezeiten als Bereitschaftszeiten anzurechnen und hierfür Freizeitausgleich zu gewähren.
Das VG Köln hatte die Klagen abgewiesen.
Die Berufungen der Kläger hatten vor dem OVG Münster Erfolg.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts steht den Klägern der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung weiteren Freizeitausgleichs zu, weil die Ruhezeiten tatsächlich Bereitschaftsdienst gewesen seien. Die Kläger hätten sich auch während dieser Zeiten grundsätzlich in der vom Dienstherrn zugewiesenen Unterkunft aufhalten und sich dort für mögliche Einsätze bereithalten müssen. Die Kläger hätten auch mit solchen Einsätzen rechnen müssen. Die Anweisung, das Hotelgelände allenfalls nach vorheriger Genehmigung zu verlassen, erforderliche Ausrüstung wie beispielsweise Dienstwaffen und Munition bei sich zu führen, ununterbrochen erreichbar zu sein und keinen Alkohol zu sich zu nehmen, habe gerade ermöglichen sollen, die Beamten im Bedarfsfall jederzeit unverzüglich zum Volldienst heranziehen zu können.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das BVerwG entscheidet.