Am 14.02.2020 ist das Vierte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten.
Aus der Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums vom 13.02.2020 ergibt sich:
Damit wird für zwölf Handwerke die Zulassungspflicht wieder eingeführt, das heißt, dass der selbstständige Betrieb eines solchen Handwerks grundsätzlich eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung voraussetzt.
Die Handwerksrechtsnovelle wird ergänzt durch ein Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes, das sich noch im parlamentarischen Verfahren befindet. Durch diese weitere Gesetzesänderung sollen die Fördermöglichkeiten im Bereich der beruflichen Bildung ausgebaut werden. Es erfolgt eine stärkere Gleichbehandlung zur akademischen Bildung. Davon werden alle künftigen Meisterinnen und Meister profitieren.
Für folgende Handwerke wird die Zulassungspflicht wieder eingeführt:
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger,
- Betonstein- und Terrazzohersteller,
- Estrichleger,
- Behälter- und Apparatebauer,
- Parkettleger,
- Rollladen- und Sonnenschutztechniker,
- Drechsler und Holzspielzeugmacher,
- Böttcher,
- Raumausstatter,
- Glasveredler,
- Orgel- und Harmoniumbauer
- und Schilder- und Lichtreklamehersteller.