Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster hat am 14.02.2020 zum Aktenzeichen 5 A 3227/17 und 5 A 1631/18 entschieden, dass Hunde der Rasse „Miniatur Bullterrier“, die im Unterschied zu Standard-Bullterriern nicht als gefährliche Hunde im Sinne des Landeshundegesetzes gelten, von diesen in erster Linie anhand der Widerristhöhe und ergänzend anhand weiterer Kriterien abzugrenzen sind .
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 17.02.2020 ergibt sich:
Die Klägerinnen streiten in zwei Verfahren jeweils mit der Stadt Düsseldorf um die Einstufung ihrer Hunde „Jagger“ und „Louis“ als Bullterrier. Der Bullterrier ist nach dem Landeshundegesetz ein sog. Listenhund, dessen Haltung grundsätzlich verboten ist. Wird die Haltung ausnahmsweise erlaubt, gelten strenge gesetzliche Anforderungen (etwa Erlaubnisbedürftigkeit der Haltung, erweiterte Leinenpflicht, Maulkorbzwang). Jagger und Louis sind als Miniatur Bullterrier erworben worden. Der Rassestandard des Miniatur Bullterriers unterscheidet sich von dem des Bullterriers hinsichtlich der Widerristhöhe, die bei Ersterem 35,5 cm nicht überschreiten soll. Daneben wird beim Bullterrier ein „Ausdruck höchstmöglicher Substanz“ gefordert. Die hier betroffenen Tiere sind jeweils einige Zentimeter größer als 35,5 cm. Die Stadt Düsseldorf hat die Hunde als Bullterrier und damit als gefährlichen Hund eingestuft.
Die gegen diese Feststellung erhobenen Klagen hatte das VG Düsseldorf abgewiesen. Hiergegen haben sich die Klägerinnen mit den vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufungen gewandt.
Das OVG Münster hat den beiden Klagen stattgegeben.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts orientiert sich die Abgrenzung zwischen Miniatur-Bullterrier und Standard-Bullterrier zwar vorrangig an der Widerristhöhe des Hundes. Allerdings sei angesichts der Soll-Bestimmung des Rassestandards eine Überschreitung von ca. 10% regelmäßig unschädlich. Oberhalb dieser Widerristhöhe sei zu vermuten, dass es sich zumindest um einen Standard-Bullterrier-Mischling handele. Diese Vermutung könne allerdings widerlegt werden, wenn starke Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Überschreitung der Widerristhöhe nicht auf der Einkreuzung eines Standard-Bullterriers beruhe. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht nach Befragung von zwei Amtsveterinären beiden Klagen stattgegeben. Beide Hunde überschritten mit einer Höhe von 39-40 cm die Widerristhöhe nur geringfügig und wiesen nicht das sehr kompakte Erscheinungsbild eines Standard-Bullterriers auf.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das BVerwG entscheidet.