Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 16.01.2020 zum Aktenzeichen 11 U 131/19 darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer unter Umständen leer ausgehen kann, wenn die Schadensanzeige bei der Vollkaskoversicherung erst dann erfolgt, wenn die in den Versicherungsbedingungen geregelte Meldefrist schon verstrichen ist.
Aus der Pressemitteilung des OLG Braunschweig Nr. 3/2020 vom 18.02.2020 ergibt sich:
In dem Verfahren hatte die Klägerin die Beklagte als ihre Vollkaskoversicherung nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Die Klägerin hatte den Verkehrsunfall aber nicht innerhalb der Wochenfrist, sondern erst über ein Jahr später bei der Versicherung angezeigt.
Das OLG Braunschweig hat in seinem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer unter Umständen leer ausgehen kann, wenn die Schadensanzeige bei der Vollkaskoversicherung erst dann erfolgt, wenn die in den Versicherungsbedingungen geregelte Meldefrist schon verstrichen ist.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Versicherungsnehmerin mit der verspäteten Anzeige gegen ihre Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen. Dass sie zunächst die berechtigte Erwartung gehabt habe, der Unfallgegner werde für den Schaden aufkommen, ändere daran nichts. Die Meldefrist fange mit dem versicherten Ereignis zu laufen an, unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer sich entschließe, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.
Durch die verspätete Meldung habe die Versicherung den von der Klägerin behaupteten Unfallhergang nicht mehr überprüfen können. Weil die Klägerin ihr beschädigtes Fahrzeug bald nach dem Unfall veräußert habe, sei auch eine Besichtigung des Fahrzeugs nicht mehr möglich gewesen.
Die Versicherungsnehmerin hat ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Braunschweig nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen.