Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 21.11.2019 zum Aktenzeichen 9 K 320/19 entschieden, dass ein Deutscher Rettungsassistent mit Schweizer Rettungssanitäterqualifikation in Deutschland als Notfallsanitäter arbeiten darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Freiburg vom 20.02.2020 ergibt sich:
Ein in Deutschland ausgebildeter Rettungsassistent dürfe ohne die üblicherweise vorgesehene Ergänzungsprüfung den Beruf des Notfallsanitäters in Deutschland ausüben, wenn er in der Schweiz nach entsprechender Eignungsprüfung unter der dortigen Berufsbezeichnung Rettungssanitäter tätig war, so das Verwaltungsgericht.
Der Kläger hatte nach abgeschlossener Ausbildung zum sog. Rettungsassistenten in Deutschland viele Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Um sodann in der Schweiz als Schweizer sog. Rettungssanitäter tätig sein zu dürfen, absolvierte er im Jahr 2012 dort eine Eignungsprüfung, auf die er sich in verschiedenen Kursen und im Selbststudium vorbereitet hatte. In den folgenden Jahren übte er in der Schweiz den Beruf des Rettungssanitäters aus. Schweizer Rettungssanitäter haben deutlich weitere Zuständigkeiten als deutsche Rettungsassistenten und Notfallsanitäter und dürfen dort zum Teil Aufgaben übernehmen, die in Deutschland nur Notärzte ausführen dürfen. Im Jahr 2014 wurde die deutsche zweijährige Ausbildung zum sog. Rettungsassistenten von der dreijährigen Ausbildung zum sog. Notfallsanitäter abgelöst. Um die Berufsbezeichnung Notfallsanitäter führen zu dürfen, können sich Rettungsassistenten nachqualifizieren und müssen dazu üblicherweise eine staatliche Ergänzungsprüfung und je nach Berufserfahrung eine weitere praktische Ausbildung absolvieren. Der Kläger beantragte im Jahr 2018 beim Regierungspräsidium Stuttgart die Erlaubnis, angesichts seiner Rettungssanitäterprüfung und -tätigkeit aus der Schweiz in Deutschland als Notfallsanitäter arbeiten zu dürfen. Das Regierungspräsidium lehnte den Antrag ab und führte aus, der Kläger müsse dazu erst die deutsche Ergänzungsprüfung ablegen. Zwar entspreche die Schweizer Ausbildung zum Rettungssanitäter der deutschen Ausbildung zum Notfallsanitäter, doch habe der Kläger nicht die reguläre Schweizer Ausbildung durchlaufen, sondern nur eine Anerkennungsprüfung absolviert.
Das VG Freiburg hat der Klage gegen diese Ablehnung in vollem Umfang stattgegeben und das beklagte Land Baden-Württemberg verpflichtet, dem Kläger die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter zu erteilen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht die formale Ausbildung oder Ausbildungszeit entscheidend, sondern der durch die Eignungsprüfung in der Schweiz nachgewiesene Ausbildungsstand, also die berufliche Qualifikation und der erlangte Kenntnisstand. Wenn eine Person im Ausland einen Beruf ausüben dürfe, der dem Beruf des deutschen Notfallsanitäters entspreche, seien für die Erlangung des Kenntnisstandes auch aufeinander aufbauende (Teil-)Ausbildungen in verschiedenen Staaten ausreichend. Eine auf das Fehlen einer Eignungsprüfung gestützte Ablehnung der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Notfallsanitäter führen zu dürfen, komme nur in Betracht, wenn anders ein angemessenes Qualifikationsniveau nicht mehr gewährleistet sei. Dies sei aber bei Schweizer Rettungssanitätern gerade nicht der Fall, da ihre Qualifikation und Aufgaben über die des deutschen Notfallsanitäters sogar hinausgingen. Aus diesem Grund sei auch die von dem Kläger absolvierte Schweizer Eignungsprüfung in Teilen viel umfangreicher gewesen als die von dem Regierungspräsidium geforderte Ergänzungsprüfung, sodass sie hinter dieser nicht zurückbleibe.
Das Urteil ist rechtskräftig.