Der Bundesgerichtshof hat am 20.02.2020 zum Aktenzeichen III ZR 55/19 darüber entschieden, wer der Züchter eines Fohlens ist, wenn derjenige, bei dem eine in fremdem Eigentum stehende Stute untergestellt ist, diese entsprechend einer Vereinbarung mit der Eigentümerin der Stute auf seine Kosten decken und die befruchtete Eizelle im Wege des Embryotransfers in eine ihm gehörende Austragungsstute einsetzen lässt.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 22/2020 vom 20.02.2020 ergibt sich:
Die Klägerin ist Eigentümerin des höchst erfolgreichen Dressurpferdes „Weihegold“. Sie brachte die Stute 2011 auf den Hof des Beklagten zu 3 und vereinbarte mit ihm, dass das Pferd von ihm zur Grand-Prix-Reife ausgebildet wird. Der Beklagte zu 3 übernahm die Kosten für Pflege, Unterbringung und Beritt. Im Gegenzug räumte die Klägerin ihm das Recht ein, alle ein bis zwei Jahre einen Embryo aus „Weihegold“ zu entnehmen, um hierdurch Fohlen zu gewinnen. 2012 ließ der Beklagte zu 3 „Weihegold“ durch den Hengst „Apache“ besamen, nach zwölf Tagen die befruchtete Eizelle entnehmen und einer in seinem Eigentum stehenden Austragungsstute einsetzen. 2013 gebar diese Stute das Fohlen. Auf Veranlassung des Beklagten zu 3 stellte der Beklagte zu 2, ein vereinsrechtlich organisierter Verband von Pferdezüchtern, dessen Geschäftsführer der Beklagte zu 1 ist, für das Fohlen einen sog. Equidenpass und eine Eigentumsurkunde aus. In beiden Papieren ist der Beklagte zu 3 als Züchter eingetragen. Die Klägerin macht geltend, nicht der Beklagte zu 3, sondern sie sei als Eigentümerin der genetischen Mutterstute die Züchterin des Fohlens. Sie verlangt von den Beklagten zu 1 und 2, den ausgestellten Equidenpass und die Eigentumsurkunde einzuziehen und unbrauchbar zu machen. Vom Beklagten zu 3 verlangt sie die Herausgabe dieser Papiere an den Beklagten zu 2.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BGH setzen die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche voraus, dass der Beklagte zu 3 in den vorgenannten Urkunden zu Unrecht als Züchter eingetragen wurde. Das sei, wie die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei erkannt haben, nicht der Fall. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, der zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3 geschlossene Vertrag sei dahingehend auszulegen, dass der Beklagte zu 3 Züchter des aus der Embryoentnahme gewonnenen Fohlens habe sein sollen, seien rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Beklagten zu 3 sei durch die mit der Klägerin getroffene Vereinbarung die Steuerung des gesamten Zuchtvorgangs übertragen. Er habe die Wahl des Deckhengstes getroffen, die Austragungsstute ausgewählt und erworben, die Deckprämie und die mit Embryoentnahme und -transfer verbundenen finanziellen Belastungen getragen sowie die Tierärzte beziehungsweise Kliniken ausgesucht und beauftragt. Die Klägerin habe hingegen dem Beklagten zu 3 lediglich die Freigabe zur Embryoentnahme erteilt. Bei dem gesamten Vorgang der Erzeugung des Fohlens habe sie kein Mitspracherecht gehabt.
Soweit der Begriff des Züchters in den verbands- und vereinsrechtlichen Regelungen der Beklagten zu 2 und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung definiert werde, stünden diese Bestimmungen – ihre Anwendbarkeit unterstellt – der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung des zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3 geschlossenen Vertrages nicht entgegen. Sie ließen abweichende Vereinbarungen zur Züchtereigenschaft zu.