Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 31.03.2019 zum Aktenzeichen 24 U 111/18 entschieden, dass ein Pächter in einer Kleingartenanlage, auf dessen Parzelle ein Brand entstanden ist, bei dem neben seiner eigenen auch die benachbarte Laube abgebrannt ist, den Schaden ersetzen muss, da seine Laube unzulässig mit Anbauten versehen war.
Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm vom 05.02.2020 ergibt sich:
In einer Kleingartenanlage sind im November 2015 zwei benachbarte Lauben abgebrannt. Der Beklagte war Pächter einer Parzelle, auf der sich eine der beiden Lauben befand. Er wird von der klagenden Gebäude- und Hausratversicherung der Kleingartenanlage auf Schadensersatz von etwa 15.000 Euro – in entsprechender Höhe hatte die Versicherung Zahlungen u.a. an den Nachbarn des Beklagten geleistet – mit Blick auf die benachbarte Parzelle in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, der Brand sei von der Parzelle des Beklagten ausgegangen. Insbesondere habe nur deshalb der Brand von einer Parzelle auf die andere übergreifen können, weil der Beklagte sein Gartenhaus zu groß und bis an die Grenze zu der Nachbarparzelle errichtet habe.
Das LG Münster hatte der klagenden Versicherung den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zugesprochen. Der Beklagte habe – nach den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs entsprechend § 906 Abs. 2 BGB – für die aus dem Brand entstandenen Schäden an dem Gartenhaus auf der benachbarten Parzelle einzustehen. Es sei naheliegend, dass der von dem Beklagten auf seiner Parzelle betriebene Saunaofen, den er aus Russland importiert habe, den Brand verursacht habe.
Das OLG Hamm hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts scheidet zwar nach ergänzender Beweisaufnahme – u.a. nach Anhörung eines Sachverständigen – der Saunaofen als Brandursache aus; es konnte auch nicht festgestellt werden, dass ein technischer Defekt den Brand ausgelöst hatte. Die Berufung sei allerdings deshalb zurückgewiesen worden, weil das Brandereignis auf der Parzelle des Beklagten entstanden sei und dieser seine Laube unzulässig mit Anbauten versehen habe, über die sich der Brand bis zur benachbarten und schließlich durch den Brand zerstörten Gartenlaube habe ausbreiten können. Hiernach habe das OLG Hamm offenlassen können, welche konkrete Ursache für den Brand verantwortlich gewesen sei.