Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 28.02.2019 zum Aktenzeichen 4 RBs 30/19 entschieden, dass bei einem Autofahrer, der während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand und an sein Ohr gehalten hat, davon ausgegangen werden kann, dass er die Bedienfunktionen des Gerätes bestimmungsgemäß genutzt hat.
Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm vom 05.02.2020 ergibt sich:
Das AG Borken hatte den betroffenen Fahrzeugführer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Geräts als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 105 Euro verurteilt. Zu der verbotswidrigen Nutzung eines elektronischen Gerätes hatte das Amtsgericht festgestellt, dass der Betroffene ein Mobiltelefon in der Hand und an sein linkes Ohr gehalten habe. Es konnte aber keine Feststellungen dazu treffen, ob dies auch zum Telefonieren geschah. Dennoch hatte das Amtsgericht den Betroffenen verurteilt und ausgeführt, dass „das Halten an und für sich“ genüge, um von einer verbotswidrigen Nutzung des Mobiltelefons ausgehen zu können.
Mit seiner Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil machte der Fahrzeugführer geltend, dass allein das Halten des Mobiltelefons nicht ausreichend sei, sondern zusätzlich eine Nutzung des Geräts erforderlich sei.
Das OLG Hamm hat die Rechtsbeschwerde verworfen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist zwar das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs kein Verstoß gegen das Benutzungsverbot nach § 23 Abs. 1a StVO. Ein anderes Verständnis von dieser Regelung wäre schon mit dem Wortlaut der Vorschrift, die jedenfalls ein „Benutzen“ voraussetze, nicht vereinbar. Allerdings sei auf den aufgenommenen Lichtbildern deutlich zu erkennen, dass der Fahrer ein Mobiltelefon in der linken Hand und an sein linkes Ohr gehalten habe. Bereits aus dieser eindeutigen und beispielsweise für ein Telefonieren oder Abhören einer Sprachnachricht typischen Art und Weise, wie das Mobiltelefon hier gehalten werde, könne der sichere Rückschluss auf die Nutzung einer Bedienfunktion gezogen werden. Für die Annahme eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO bedürfe es auch keiner weiteren Feststellungen, welche Bedienfunktion konkret verwendet worden sei. Ein bloßes Halten – insbesondere im Sinne eines Aufhebens oder Umlagerns – oder eine zweckentfremdete Nutzung des Mobiltelefons könne hier sicher ausgeschlossen werden.