Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 31.01.2020 zum Aktenzeichen 7 K 4969/18 entschieden, dass die Stadt Wuppertal die Kosten für einen Prozess trotz Klageabweisung tragen muss, wenn der Prozess nur deswegen erforderlich geworden ist, weil das Ausländeramt wegen bestehender Personalnot und Überlastung über den Asylantrag des Klägers ein Jahr nicht entschieden hatte.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 6/2020 vom 07.02.2020 ergibt sich:
Ein Asylbewerber hatte Mitte 2017 bei der Ausländerbehörde der Stadt eine Aufenthaltserlaubnis beantragt. Nachdem dieser Antrag nahezu ein Jahr lang nicht beschieden worden war, erhob er Klage beim Verwaltungsgericht. Trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichts beschied die Stadt den Antrag auch während des Gerichtsverfahrens nicht und nahm zur Klage nicht Stellung.
Das VG Düsseldorf hat zwar die Klage des Mannes abgewiesen, aber der Stadt Wuppertal die Kosten auferlegt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Mann zwar keinen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis. Die Kosten habe aber die Stadt Wuppertal zu tragen, weil das Klageverfahren ohne ihr Verschulden nicht nötig gewesen wäre. Das Verschulden auf Seiten der Stadt sei in einer seit mehreren Jahren bestehenden Personalnot und Überlastung des Ausländeramtes begründet, auf das die zuständigen Organe der Stadt nicht adäquat reagiert hätten. Mit dem starken Zuzug von Ausländern seien die von der Ausländerbehörde zu bearbeitenden Fälle noch weiter angestiegen. Wegen der Überlastung der Mitarbeiter würden viele besonders qualifizierte Mitarbeiter in andere Kommunen abwandern. Die verbliebenen Mitarbeiter hätten die Ausfälle zu schultern und neue Kräfte in das anspruchsvolle Ausländerrecht einzuarbeiten. In der Folge könne die Ausländerbehörde ihre gesetzlichen Aufgaben, wie der entschiedene Fall zeige, nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen. Anträge würden nicht beschieden und Betroffene müssten wochenlang auf einen Termin warten. Der Stadtspitze sei Organisationsverschulden vorzuwerfen.