Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.01.2020 zum Aktenzeichen 5 StR 366/19 die Verurteilung des ehemaligen Oberbürgermeisters der Stadt Homburg wegen Untreue aufgehoben.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 13/2020 vom 29.01.2020 ergibt sich:
Der Angeklagte, der frühere Oberbürgermeister der Stadt Homburg, war im Wahlkampf um das Amts des Oberbürgermeisters u.a. mit dem Versprechen angetreten, Missstände im städtischen Baubetriebshof zu beseitigen. Mitarbeiter sollen dort während der Arbeitszeit private Tätigkeiten verrichtet, insbesondere im Staatsforst Holz gefällt und auf eigene Rechnung verkauft haben. Nach seinem Amtsantritt im Oktober 2014 und weiteren Hinweisen auf derartiges Fehlverhalten beauftragte der Angeklagte im Oktober 2015 eine vergleichsweise teure auswärtige Detektei mit der Aufklärung der Vorwürfe. Dabei prüfte er nicht, ob es günstigere Angebote gab. Nach einer über sechs Wochen andauernden Überwachung stellte die Detektei eine Rechnung über knapp 330.000 Euro, von denen die Stadt Homburg insgesamt etwa 260.000 Euro zahlte. Der Angeklagte selbst war nur zu einer eigenständigen Auftragsvergabe bis zu einer Höhe von 25.000 Euro berechtigt. Nach Auffassung des Landgerichts ist der Stadt ein Schaden in Höhe von mindestens etwa 65.000 Euro dadurch entstanden, dass der Angeklagte die Detektei zu marktunüblich hohen Preisen beauftragt hat. Das LG Saarbrücken hat den Angeklagte wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten hatte vor dem BGH überwiegend Erfolg.
Nach Auffassung des BGH hat sich der Angeklagte nicht schon dadurch strafbar gemacht, dass er nach besonderer Prüfung ihrer Seriosität die Detektei ohne vorherigen Preisvergleich zu höheren als den marktüblichen Preisen beauftragt hat. Angesichts der Besonderheiten des Detektivgewerbes sei dies kein gravierender, zur Strafbarkeit führender Pflichtverstoß. Ein Entscheidungsträger handele im Bereich der öffentlichen Verwaltung nicht stets pflichtwidrig, wenn er nicht das sparsamste im Sinne des niedrigsten Angebots wähle.
Ein erheblicher Pflichtverstoß komme zwar in Betracht, wenn der Angeklagte bewusst die Grenzen seiner Befugnis zur eigenständigen Auftragsvergabe überschritten habe. Soweit der Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts von Anfang an eine mindestens sechswöchige Überwachung geplant und deswegen um die Überschreitung seiner Befugnis gewusst habe, war dies nach Auffassung des BGH aber nicht durch eine tragfähige Beweiswürdigung belegt. Hingegen hat er die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
Die Sache muss deshalb überwiegend neu verhandelt werden. Im neuen Durchgang wird die zur Entscheidung berufene Strafkammer insbesondere prüfen müssen, ob eine Untreue darin liegen könnte, dass der Angeklagte den Vertrag nach Kenntnis einer Abschlagsforderung von 100.000 Euro nicht sofort gekündigt hat. In diesem Fall könnten möglicherweise auch die gesamten durch die anschließende Überwachung entstandenen Kosten als Schaden der Stadt anzusehen sein.