Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 30.01.2020 zum Aktenzeichen 16 U 38/19 landgerichtlich zugesprochene Unterlassungsansprüche weitgehend bestätigt, mit denen sich der Bischof von Limburg erfolgreich gegen Äußerungen wandte, wonach er von seiner inneren Haltung her der Abtreibungspraxis Vorschub leisten und diese unterstützen wolle.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 9/2020 vom 30.01.2020 ergibt sich:
Der Kläger ist römisch-katholischer Geistlicher und Bischof des Bistums Limburg. Im sog. Sternengarten, der auf dem Wiesbadener Friedhof liegt, werden Tod- und Fehlgeburten sowie Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen bestattet. Dies erfolgt in religionsübergreifenden Trauerfeiern des Vereins Sternengarten e.V.. Mitarbeiter der katholischen Krankenhausseelsorge des Bistums Limburg beteiligen sich an diesen Trauerfeiern. Der Beklagte ist Aktivist der sog. Lebensrechtsbewegung und Abtreibungsgegner. Er ist verantwortlich für die Seite www.kindermord.org/. Auf dieser Seite wurden Äußerungen über den Kläger behauptet und verbreitet sowie ein Porträtbild des Klägers im kirchlichen Gewand veröffentlicht. Das Bild befand sich auch auf einem Kleinlaster, der am Tag der Frühjahrskonferenz der deutschen Bischöfe vor dem Tagungshotel geparkt worden war. In einer Sprechblase wurde dem Kläger ein Gebet zum „Verschwinden“ von „Kinderleichen“ aus „Deutschlands größter Abtreibungsklinik“ in den Mund gelegt. Der Kläger wendet sich gegen vier Behauptungen, die ihn im Zusammenhang mit der „Abtreibungsindustrie“ setzen und gegen die Verwendung seines großflächigen Porträtbilds.
Das Landgericht hatte dem Kläger Recht gegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.
Die Berufung hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das OLG Frankfurt hat weitgehend die landgerichtlich zugesprochenen Unterlassungsansprüche bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist lediglich die Aussage, „danach werden die sterblichen Überreste der Opfer unauffällig beiseitegeschafft, um alle Spuren zu verwischen. An diesem Punkt kommt …(der Kläger) ins Spiel, der Bischof von Limburg“, zulässig. Es handele sich hier um eine neutrale Feststellung, die keine Persönlichkeitsverletzung des Klägers beinhalte. Insbesondere bleibe offen, wie der Kläger ins Spiel komme. Die übrigen inkriminierten Äußerungen seien dagegen unzulässig, da sie in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingriffen. Es handele sich zwar um eine – grundsätzlich zulässige – Meinungsäußerung, dass die Bestattungspraxis auf dem Wiesbadener Südfriedhof nicht im Einklang mit der Auffassung der katholischen Kirche zum Lebensschutz stehe. Dieser Meinung stehe aber die Auffassung des Bistums gegenüber, dass auch abgetriebenen Föten ein würdiger Ort der Bestattung zu gewähren sei. Dies stehe – so das Bistum – nicht im Widerspruch zum Lebensschutz und solle der Abtreibungspraxis keinen Vorschub leisten, sondern allein Kindern, die nicht zum Leben kamen, wenigstens eine würdevolle Bestattung ermöglichen. Da diese Auffassung einen besonderen Respekt vor dem Leben zum Ausdruck bringe, enthalte die angegriffene Äußerung des Beklagten den unwahren Tatsachenkern, dass der Kläger „von seiner inneren Haltung her der Abtreibungspraxis Vorschub leisten und diese unterstützen wolle“.
Unwahr sei auch, von einem „heimlichen Verschwinden“ zu sprechen. Auf der Homepage des Vereins „Sternengarten“ würde vielmehr offen kommuniziert, dass eine anonyme Bestattung der Föten in würdiger Form und mit Respekt vor dem Leben stattfinde. Unzulässig seien auch die Aussagen, die dem Kläger unterstellten, dass er „eine Struktur des systematischen Tötens von Menschen und des klammheimlichen Verschwindenlassens ihrer Leichen unterstützt und unterstützen will“. Dies sei angesichts der von ihm geäußerten Auffassung von der Notwendigkeit einer würdevollen Beisetzung der Föten gerade nicht der Fall.
Der Beklagte könne sich auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Dem Kläger werde eine willentliche Unterstützung der Abtreibungspraxis unterstellt, die dieser weit von sich weise, ohne dass der Beklagte gegenteiliges beweisen könne. Zu Unrecht behaupte der Beklagte schließlich, dass das katholische Bezirksbüro Hochtaunus eine Broschüre mit Abtreibungstipps herausgegeben habe. Das diakonische Werk, auf dessen Adresse auf der Homepage des Bezirksbüros verwiesen wird, biete lediglich eine Beratung mit Erstellung des Beratungsscheins im Sinne von § 219 StGB an.
Schließlich wende sich der Kläger erfolgreich gegen die Veröffentlichung seines Porträtfotos in Verbindung mit der Sprechblase. Dabei könne offenbleiben, ob er eine Person der Zeitgeschichte sei. Jedenfalls sei das Foto nicht kontextneutral, da es in Verbindung mit der Sprechblase stehe. Die vorzunehmende Abwägung zwischen der Kunstfreiheit des Beklagten (Satire) und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers falle angesichts der Unwahrheit der mit dem Foto verbundenen Äußerungen zu Gunsten des Klägers aus.
Der Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim BGH begehren.