Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 03.09.2019 zum Aktenzeichen 31 C 376/19 (23) entschieden, dass die Gastgeber einer Hochzeitsfeier für das Servieren von Getränken an ihre Gäste selbst nicht zahlen müssen, wenn zuvor mit dem Gastronomiebetrieb vereinbart worden war, dass nur bestimmte Spirituosen/Getränke angeboten werden sollen und die ausgeschenkten hiervon nicht umfasst sind.
Aus der Pressemitteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main Nr. 02/2020 vom 30.01.2020 ergibt sich:
Im zugrunde liegenden Fall buchte die Beklagte bei der Klägerin einen Veranstaltungsraum für eine Hochzeitsfeier einschließlich gastronomischer Leistungen unter Vereinbarung einer Getränkekostenobergrenze i.H.v. 5.000 Euro. Nach den Feierlichkeiten stellte die Klägerin der Beklagten (unter Berücksichtigung einer Gutschrift wegen Überzahlung i.H.v. 378,00 Euro) den Maximalbetrag von 5.000 Euro in Rechnung. Die Beklagte lehnte jedoch die Zahlung i.H.v. insgesamt 1.022,50 Euro im Hinblick auf folgende Getränkeausschänke ab: Jackie Cola (416,50 Euro), Wodka Orange (289,00 Euro), Tequila (108,50 Euro), Gin Tonic (170,00 Euro), Sky Wodka (21,00 Euro) und Absolut Wodka (17,50 Euro). Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Zahlung des nicht entrichteten Rechnungsbetrages.
Das Amtsgericht Frankfurt hat der Klage lediglich im Hinblick auf die erteilte Gutschrift stattgegeben. Im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme gelangte es zu der Überzeugung, dass zwischen den Parteien vereinbart worden sei, dass an Getränken lediglich Prosecco, Rotwein, Weißwein, Bier, Wodka Red Bull, Whisky Sour, Wasser und Säfte haben ausgeschenkt werden dürfen. Der Wortlaut der Getränkeabsprache sei hierbei eindeutig gewesen. Er sei der klägerseits vorgenommenen Interpretation, dass auch „wesensgleiche“ Getränke erfasst seien, nicht zugänglich. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen stünde der Klägerin nur noch ein Anspruch in Höhe der gewährten Gutschrift zu. Diese sollte nicht als Geschenk gelten, sondern lediglich der Abschöpfung eines über der Getränkeobergrenze liegenden „Zuviel-Betrages“ dienen. Es gelte die Prämisse: „Es zahlt jeder, was er bestellt.“