Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.01.2020 zum Aktenzeichen 28 K 12588/17 entschieden, dass die Stadt Wuppertal ein Hochhaus in der Heinrich-Böll-Straße in Wuppertal, dessen Fassade mit brennbaren Kunststoffprofilen verkleidet war, wegen unzureichenden Brandschutzes am 27.06.2017 ohne vorherige Ankündigung räumen und versiegeln durfte.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 5/2020 vom 30.01.2020 ergibt sich:
Das VG Düsseldorf hat die Klage der Grundstücksgesellschaft, die Eigentümerin des Hochhauses ist, abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat im Zeitpunkt der Räumung eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben der mehr als 70 Bewohner bestanden, die ein sofortiges Eingreifen des Ordnungsamtes gerechtfertigt habe. Da das vorhandene Sicherheitstreppenhaus aus den Wohnungen der einzelnen Etagen nur über offene Balkone (Laubengänge) erreichbar gewesen sei, sei im Falle eines Brandes, der jederzeit eintreten könne, nicht gewährleistet gewesen, dass die Bewohner in das Treppenhaus gelangen und aus dem Gebäude flüchten könnten. Denn bei einem Wohnungsbrand oder einem Brand im Sockelbereich des Hauses wäre eine Brandausbreitung über die mit brennbaren Kunststoffpaneelen verkleidete Fassade möglich gewesen. Die Gefahr sei dadurch verstärkt worden, dass die Absturzsicherung der Balkone aus Holz bestanden habe. Da bei einem Brand Leben und Gesundheit der Hausbewohner auf dem Spiel gestanden hätten, habe die Stadt Wuppertal – auch unter dem Eindruck des verheerenden Brandereignisses am Grenfell Tower in London – die Räumung im Wege des Sofortvollzuges anordnen dürfen.
Die Klage der Eigentümerin hatte nur insoweit Erfolg, als sie gegen den nachträglich am 04.07.2017 ergangenen Bescheid gerichtet war, durch den die Stadt Wuppertal die Nutzung des Hochhauses zu Wohn- und Aufenthaltszwecken untersagt hatte.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass dieser Bescheid aus formellen Gründen rechtswidrig ist. Denn die gesetzlich vorgeschriebene vorherige Anhörung sei unterblieben, obwohl sie ohne weiteres möglich gewesen wäre, nachdem die akute Gefahr durch die am 27.06.2017 erfolgte Räumung gebannt war.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Münster gestellt werden.