Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 23.01.2020 zum Aktenzeichen 2 O 93/19 entschieden, dass ein Krankenhausträger nur auf solche Gefahren hinweisen muss, die für den Besucher mit der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und sich ein Krankenhausbesucher grundsätzlich selbst auf die typischen Gegebenheiten eines Krankenhauses einstellen muss.
Aus der Pressemitteilung des LG Köln vom 31.01.2020 ergibt sich:
Die Klägerin war zu Besuch in einem Krankenhaus und verletzte sich dort auf dem Weg zum Aufzug, indem sie über eine dort aufgestellte Sitzgruppe stolperte. Die Klägerin behauptet, sie habe das Hindernis auf dem Weg zum Aufzug nicht gesehen. Sie habe sich zunächst in einem Raum vor den Aufzügen aufgehalten und dort auf dem Flur etwas in einen dort aufgestellten Mülleimer geworfen. Anschließend habe sie sich umgedreht und sei auf die Aufzüge zugelaufen, wobei sie die Aufzugstüren im Blick hielt. Dabei habe sie die Sitzgruppe nicht gesehen und sei über den Verbindungsholm zweier Bankreihen gefallen. Sie ist der Ansicht, das Krankenhaus hätte diese Sitzgruppe als Gefahrenquelle besser sichern müssen. Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro, Schadensersatz in Höhe von 1.200 Euro sowie Kosten für die durch den Unfall entstandenen Probleme bei der Haushaltsführung sowie eine Rente und Verdienstausfallschaden. Der Träger des Krankenhauses lehnte eine Zahlung ab. Er begründete dies damit, dass er schon nicht verpflichtet gewesen sei, den Bereich vor den Aufzügen mit den Sitzbankgruppen zu sichern.
Das LG Köln hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts hätte die Klägerin den Verbindungsholm der Sitzgruppen, der ihr zur Stolperfalle wurde, wahrnehmen können. Der Richter am Landgericht überzeugte sich selbst von der Erkennbarkeit der Sitzgruppe und des Verbindungsholms und sah sich die Unfallstelle im Krankenhaus an. Er kam zu der Auffassung, dass der Verbindungsholm der beiden nebeneinander stehenden Sitzelemente, auf dem zusätzlich eine runde Tischplatte angebracht ist, ausreichend erkennbar war. Der Verbindungsholm mit Tisch habe sich deutlich vom hellen Boden abgehoben. Zwischen Tisch und Sitzbank habe auch erkennbar keine Durchgangsmöglichkeit bestanden.
Die Verkehrssicherungspflicht des Trägers des Krankenhauses reiche nur so weit, dass er in zumutbarer Weise auf Gefahren hinweisen bzw. diese ausräumen müsse, die für den Besucher mit der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien. Der Besucher eines Krankenhauses müsse sich allerdings auf die typischen Gegebenheiten eines Krankenhauses einstellen und auf abgestellte Betten, medizinische Geräte und eben auf Wartezonen mit Sitzgruppen achten.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.