Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 31.01.2020 zum Aktenzeichen 1 B 14/20 entschieden, dass der von der Stadt Braunschweig genehmigte verkaufsoffene Sonntag anlässlich der Veranstaltung „Winterkunstzeit“ aller Voraussicht nach nicht stattfinden darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 03.02.2020 ergibt sich:
Die Stadt Braunschweig erteilte eine Ausnahmegenehmigung für die Öffnung von Verkaufsstellen im Stadtgebiet anlässlich der genannten Veranstaltung am Sonntag, dem 09.02.2020. Die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi wandte sich mit einem Eilantrag dagegen.
Das VG Braunschweig hat dem Eilantrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Genehmigung der Stadt voraussichtlich nicht mit dem Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (umgangssprachlich: Ladenschluss-Gesetz) vereinbar. Für jede Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag ist nach diesem Gesetz ein dem Sonntagsschutz gerecht werdender „Sachgrund“ erforderlich. Das wirtschaftliche Interesse der Verkäufer und das Erwerbsinteresse potenzieller Käufer („Shopping-Interesse“) reichten grundsätzlich nicht aus. Die für die Ladenöffnung anlassgebende Veranstaltung müsse den Sonntag prägen. Die Veranstaltung müsse für sich genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, der die Besucherzahlen übersteige, die bei einer Ladenöffnung ohne die Veranstaltung zu erwarten wären. Die dafür erforderliche Prognose der Stadt sei nach summarischer Prüfung fehlerhaft.
Die Stadt habe sich für ihre Prognose auf Zahlen der zum Verfahren beigeladenen Stadtmarketing GmbH bezogen. Diese habe ausgeführt, die von ihr durchgeführten Kundenbefragungen zu Veranstaltungswochenenden mit verkaufsoffenen Sonntagen zeigten im Längsschnitt, dass über 50% der Besucher die Innenstadt wegen der Veranstaltungen besucht hätten. Dem sei nicht zu folgen: Die Stadt hätte für ihre Prognose die Kundenbefragung für die Veranstaltung „Winterkunstzeit“ im vergangenen Jahr zugrunde legen müssen. Danach hätten lediglich gut 25% der Besucher angegeben, die Stadt allein wegen der Veranstaltung besucht zu haben. Unklar bleibe außerdem, ob die Stadt für ihre Prognose die Verteilung der Besucherströme berücksichtigt habe. Dagegen spreche, dass die Beigeladene die Kundenbefragungen lediglich in der Innenstadt durchgeführt habe, ein Teil der Aktionen jedoch auch in der städtischen Peripherie (z.B. in dort gelegenen Möbelhäusern) stattfinden solle.
Gegen die Entscheidung des VG Braunschweig ist das Rechtsmittel der Beschwerde beim OVG Lüneburg gegeben.
Hinsichtlich der anderen drei Sonntage im April, September und November, für die ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt ist, hatte das VG Braunschweig das Eilverfahren abgetrennt; dazu wird es später eine gesonderte Entscheidung treffen.