Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 17.09.2019 zum Aktenzeichen 813 Ds 253 Js 100344/19 eine 58-Jährige, die zwei Wohnraummietverträge über ihre bereits fristlos gekündigte Wohnung abschloss und Kautionszahlungen erhielt, ohne dazu berechtigt zu sein, zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.
Aus der Pressemitteilung des AG München Nr. 7/2020 vom 27.01.2020 ergibt sich:
Am 02.07.2018 schloss die Angeklagte, eine geschiedene Sicherheitsdienstangestellte, in ihrer 2016 angemieteten Ein-Zimmer-Dachgeschosswohnung in München-Neuaubing mit dem 22-jährigen ersten geschädigten Bauarbeiter einen schriftlichen Mietvertrag. Sie behauptete fälschlich, durch die vermietende Wohnungsgesellschaft dazu bevollmächtigt zu sein. Sie erhielt von ihm wie verlangt 4.800 Euro in bar als Kaution und Ablöse für Möbel. Der Angeklagten war zu diesem Zeitpunkt die knapp 50 m² große Wohnung wegen Mietrückständen bereits fristlos gekündigt worden. Gegen sie lief ein entsprechendes Räumungsverfahren vor dem Mietgericht, das kurz vor dem Abschluss stand. Am gleichen Tag gegen 18:00 Uhr schloss die Angeklagte mit einem anderen 22-jährigen Bauarbeiter einen zweiten schriftlichen Wohnraummietvertrag über die Wohnung, der ihr in bar 7.200 Euro für Kaution und Ablöse zahlte, ohne auch nur den Schlüssel für die Wohnung zu erhalten.
Die Angeklagte machte in der Verhandlung zunächst keine Angaben zu Sache, erklärte aber bei der Inaugenscheinnahme des mit dem zweiten Geschädigten geschlossenen Vertrages, dass es sich um ihre Unterschrift und ihre Bankverbindung handele. Sie habe die Übergabe des Geldes aber bescheinigt, ohne es vom zweiten Geschädigten erhalten zu haben.
Der erste Geschädigte erklärte als Zeuge: „Ich habe von einem Mann, den ich auf der Baustelle kennengelernt hatte, von der freien Wohnung gehört. Ich kam dort hin. Da war die Angeklagte bzw. noch zwei Personen, die ich nicht kannte. Ich habe mir die Wohnung angesehen. Mir hat sie gefallen. Ich habe mir den Kontakt von der Angeklagten geben lassen. Ich kam mit einem Kollegen in die Wohnung, weil ich nicht so gut Deutsch spreche und verstehe. Die Angeklagte war in der Wohnung vor Ort. Wir haben den Mietvertrag unterzeichnet und ich gab ihr 4.800 Euro. Die Hälfte war als Kaution und die andere Hälfte für die vorhandene Einrichtung in der Wohnung. Dann sollte ich in einigen Tagen die Wohnung übernehmen. Ich habe später versucht, sie zu kontaktieren, weil ich eine Bestätigung brauchte, damit ich mich dort anmelden konnte. Ich weiß nicht mehr, wo sie den Schlüssel hinterlegt hatte, aber den Schlüssel habe ich bekommen, die Bestätigung aber nicht. Ich nahm den Schlüssel und bin in die Wohnung. Ich wohnte da ca. sieben oder acht Tage in der Wohnung. Dann habe ich die Tür verklebt vorgefunden von der Eigentümerin. Ich musste aber in die Wohnung rein, weil ich meine Sachen rausholen musste. Ich rief einen Kollegen an. Es war schon abends gegen 22:00 Uhr. Er sagte, dass ich zur Polizei gehen soll. Während ich in der Wohnung war, ging ich ins Facebook rein. Ich gab den Namen der Angeklagten ein und sah, dass da eine Gruppe ist, wonach die Angeklagte Wohnungen vermietet und die Leute betrügt. Da war mir klar, was passiert ist. Ich ging am nächsten Morgen mit dem Kollegen zur Polizei.“
Die Aussage des zweiten für das Amtsgericht unerreichbaren Geschädigten wurde vom vernehmenden Polizeibeamten wiedergegeben. Daneben wurden der übersetzende Begleiter des ersten Geschädigten sowie eine Vertreterin der Wohnungsgesellschaft vernommen.
Das AG München hat die Angeklagte wegen zweifachen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit Bewährung verurteilt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe der erschwindelten Kautionszahlungen von 4.800 und 7.200 Euro zugunsten der beiden Geschädigten angeordnet.
Nach Auffassung des Amtsgerichts war zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie in Deutschland nicht vorbestraft ist. Zu Lasten der Angeklagten seien die jeweils hohen entstandenen Schäden i.H.v. 4.800 und 7.200 Euro zu berücksichtigen, durch welche die beiden Geschädigten (jeweils Bauarbeiter), erheblich in ihrem Vermögen geschädigt wurden. Unter Berücksichtigung dieser für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände sei hinsichtlich (der ersten Tat) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und hinsichtlich (der zweiten Tat) eine Freiheitsstrafe von acht Monaten tat- und schuldangemessen. Unter nochmaliger Berücksichtigung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung des recht engen zeitlichen und situativen Zusammenhanges sei eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten tat- und schuldangemessen.
Die Vollziehung dieser Freiheitsstrafe könne im Hinblick darauf, dass die Angeklagte in Deutschland bislang nicht vorbestraft sei, zur Bewährung ausgesetzt werden.
Das Urteil ist aufgrund beiderseits eingelegter Berufung nicht rechtskräftig.