Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 11.12.2019 zum Aktenzeichen 4 K 1618/19 entschieden, dass die Errichtung des Transportbetonwerks im Gewerbegebiet Freiburg-Haid zulässig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Freiburg vom 28.01.2020 ergibt sich:
Im Jahr 2016 genehmigte die Stadt Freiburg die Errichtung eines neuen Transportbetonwerks auf einem Areal in Freiburg-Haid, auf dem seit den 1970er Jahren bereits ein solches Werk betrieben worden war. Zwei Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks klagten hiergegen. Sie brachten u.a. vor, das neue Transportbetonwerk passe nicht in das Baugebiet. Insbesondere der vom Werk und seinem Lieferverkehr ausgehende Lärm und Staub seien unzumutbar.
Das VG Freiburg hat die Klagen abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Transportbetonwerk im Gewerbegebiet zulässig. Transportbetonwerke seien typischerweise nicht so belästigend, dass sie nur in Industriegebieten gebaut und betrieben werden dürften. Dies folge u.a. daraus, dass heutzutage üblich sei, besonders immissionsträchtige Anlagenteile einzuhausen, also zu umhüllen oder zu überbauen – wie dies auch bei dem genehmigten Werk geschehen sei. Nach den vorgelegten Gutachten würden bei diesem außerdem sowohl die Lärmrichtwerte als auch die Immissionswerte für Feinstaub und Staubniederschlag eingehalten. Dies gelte auch dann noch, wenn es durch Bedienungsfehler – wie bisher – gelegentlich zu größeren Staubaustritten komme. Nach den Angaben des Werksbetreibers sei es seit Juni 2017 zu sechs Störfällen gekommen. Wenn sich der Betreiber an die auferlegten Verhaltenspflichten halte und die LKW-Fahrer weiterhin entsprechend schule, sei nicht zu erwarten, dass solche Störfälle in Zukunft häufiger vorkämen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellen.