Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11.01.2020 zum Aktenzeichen 1 BvQ 2/20 entschieden, dass die räumliche Verlegung einer Veranstaltung in Hamburg, die ursprünglich 20 Meter entfernt von der „Roten Flora“ unter dem Motto „Rote Flora – ein Ort undemokratischer Denkweise und Verfassungsfeindlichkeit“ geplant war, zulässig ist.
Aus der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 4/2020 vom 21.01.2020 ergibt sich:
Die von dem Antragsteller veranstaltete Versammlung sollte vom 11. bis 12.01.2020 unter dem Motto „Rote Flora – ein Ort undemokratischer Denkweise und Verfassungsfeindlichkeit“ stattfinden. Der angemeldete Versammlungsort befindet sich in einer Entfernung von ca. 20 Metern von der „Roten Flora“, einem besetzten Gebäude im Hamburger Schanzenviertel, auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Die Versammlungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg erteilte dem Antragsteller die für sofort vollziehbar erklärte Auflage, dass die Veranstaltung an einem anderen Ort, der sich in circa einem Kilometer Entfernung von der „Roten Flora“ befindet, stattfinden müsse. Andernfalls sei mit gewalttätigen Ausschreitungen zu rechnen, weil die Veranstaltung des dem rechten politischen Spektrum zuzuordnenden Antragstellers vor der „Roten Flora“ von dem dortigen linksextremistischen Spektrum als maximale Provokation bewertet werden würde. Auf der Grundlage entsprechender Erfahrungen in der Vergangenheit sei mit einer Mobilisierung der Szene und mit von ihr ausgehenden massiven Gewalttätigkeiten zu rechnen, unter anderem durch Bewurf mit gefährlichen Gegenständen von den Dächern der „Roten Flora“ sowie umliegender Gebäude, was sich unmöglich verhindern lasse. Dies gelte unabhängig von der Zahl der eingesetzten Polizeibeamten. Der Antragsteller erhob Widerspruch und beantragte im Ergebnis erfolgslos einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtschutz.
Das BVerfG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die räumliche Verlegung der Versammlung abgelehnt.
Nach Auffassung des BVerfG geht die Folgenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus, sein Interesse an einer uneingeschränkten Durchführung der Versammlung müsse zurücktreten. Ihm würde, wenn sich in einem Hauptsacheverfahren nachträglich die Verfassungswidrigkeit der Auflage herausstellte, kein so schwerer Nachteil entstehen, dass er den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das BVerfG nach den dafür geltenden strengen Anforderungen rechtfertigen könnte, zumal der Antragssteller die Versammlung zumindest an einem etwa einen Kilometer entfernten anderen Ort hätte durchführen können. Wäre demgegenüber eine die Durchführung der Versammlung vor oder in Sichtweite der „Roten Flora“ ermöglichende einstweilige Anordnung ergangen und würde sich später herausstellen, dass die Versammlung dort wegen der von der Versammlungsbehörde befürchteten, nicht anders abwendbaren gewalttätigen Ausschreitungen nach § 15 Abs. 1 VersG hätte untersagt werden dürfen, so wäre es zu einer Gefährdung und ggf. Schädigung auch höchstwertiger Rechtsgüter einer ganz erheblichen Zahl von Personen gekommen, obwohl der Auslöser hierfür wegen Vorliegens der Voraussetzungen eines polizeilichen Notstandes rechtmäßigerweise hätte verhindert werden können.