Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22.01.2020 zum Aktenzeichen 8 CN 2.19 entschieden, dass das Personenbeförderungsgesetz nicht zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, die gebietet, dass Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 2/2020 vom 22.01.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller, ein in München tätiger Taxifahrer, wandte sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Vorschrift der Taxiordnung der Landeshauptstadt München, wonach Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen (sog. Standplatzpflicht).
Der Verwaltungsgerichtshof hatte dem Antrag stattgegeben und die angegriffene Vorschrift für unwirksam erklärt.
Das BVerwG hat die Revision der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG hat der Verwaltungsgerichtshof zwar unzutreffend angenommen, § 47 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verordnungsermächtigung. Auch folge aus der bundesrechtlichen Pflicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG, Taxen nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitzuhalten, kein Verbot, eine gleichlautende Bestimmung in einer Rechtsverordnung zu wiederholen. Das Personenbeförderungsgesetz enthalte jedoch keine Verordnungsermächtigung zur Regelung einer Standplatzpflicht für Taxen. Es ermächtige nur zum Erlass einer Rechtsverordnung, die den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebes regele. Die Standplatzpflicht unterfalle keinem dieser drei Regelungsbereiche. Insbesondere stelle sie keine Einzelheit des Dienstbetriebs dar, sondern gehöre zu den grundlegenden Elementen des Verkehrs mit Taxen.