Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 22.01.2020 zum Aktenzeichen 13 O 23/20 entschieden, dass der Landesparteitag der Berliner AfD nicht wie geplant vom 25.01.2020 bis zum 26.01.2020 in den angemieteten Räumlichkeiten stattfinden kann.
Aus der Pressemitteilung des KG Nr. 6/2020 vom 23.01.2020 ergibt sich:
Der bestehende Anspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten sei aufgrund der vom Vermieter geschilderten massiven Bedrohungslage nicht durchsetzbar, so das Landgericht.
Der Landesverband Berlin der AfD (Antragsteller) hatte mit der Antragsgegnerin am 20.12.2019 einen entsprechenden Mietvertrag abgeschlossen. Die Antragsgegnerin hatte am 06.01.2020 den Rücktritt von dem Vertrag erklärt und dies unter anderem damit begründet, dass sie und ein Mitarbeiter nach dem Abschluss des Mietvertrages wegen der geplanten Veranstaltung bedroht worden seien.
Das LG Berlin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unbegründet zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts ist der – aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag folgende – Anspruch auf Überlassung von Räumlichkeiten nicht durchsetzbar. Ihm stehe ein geltend gemachtes Leistungsverweigerungsrecht der Antragsgegnerin entgegen.
Zwar sei der Vertrag nicht durch die Kündigung der Antragsgegnerin unwirksam geworden. Eine Kündigung gemäß § 543 BGB setze voraus, dass – nach umfassender Interessenabwägung – ein wichtiger Grund zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses führe, wobei ein solcher wichtiger Grund aus dem Risikobereich des Kündigungsempfängers stammen müsse. In der Gewerberaummiete obliege es aber grundsätzlich dem Vermieter, sich selbst über die Gefahren und Risiken zu informieren, die allgemein für ihn mit dem Abschluss eines Mietvertrages verbunden seien.
Die Antragsgegnerin könne aber die vom Antragsteller begehrte Leistung gemäß § 275 Abs. 2 BGB verweigern, weil diese einen Aufwand erfordere, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers stehe. Vorliegend habe die Antragsgegnerin unter anderem glaubhaft gemacht, dass ein Mitarbeiter wegen der geplanten Veranstaltung bedroht worden sei. Bei der danach vorzunehmenden Abwägung zwischen den Interessen beider Parteien müsse es der Antragsgegnerin überlassen bleiben, selbst darüber zu befinden, ob sie bereit sei, das Risiko durch die Vertragserfüllung auf sich zu nehmen. Die Entstehung dieses Risikos gehe ersichtlich weit über die vertraglich übernommene Verpflichtung zur Bereitstellung von Veranstaltungsräumen hinaus. Der Antragsgegnerin stehe daher im Ergebnis der Abwägung gemäß § 275 Abs. 2 BGB ein Recht zur Verweigerung der Leistung zu.
Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es kann dagegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt werden.