Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 23.01.2020 zum Aktenzeichen 13 L 326.19 entschieden, dass eine modulare Flüchtlingsunterkunft in der geplanten Form errichtet und betrieben werden darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 3/2020 vom 23.01.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in den denkmalgeschützten Telefunken-Werken, auf dem ein weiteres Unternehmen eine Privatschule betreibt. Mit ihrem Eilantrag wendet sie sich gegen die Errichtung einer modularen Flüchtlingsunterkunft für 211 Personen auf ihrem Nachbargrundstück am Osteweg in Berlin-Lichterfelde. Den ursprünglichen bezirklichen Planungen zufolge sollte auf dem Vorhabengrundstück ein Sport-, Schul- und Kitastandort entstehen. Entsprechend ist die Fläche im Bebauungsplan, in dessen Geltungsbereich auch das Grundstück der Antragstellerin liegt, als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kita, Schule, Spielplatz“ festgesetzt. Die Antragstellerin macht geltend, das Vorhaben verletze ihre Interessen als Denkmaleigentümerin, aber auch ihren Gebietserhaltungsanspruch, d.h. ihren Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung. Sie rügt ferner eine Verletzung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Bauweise, von denen das Vorhaben befreit sei und bestreitet, dass die Errichtung der modularen Flüchtlingsunterkunft angesichts sinkender Flüchtlingszahlen noch erforderlich sei.
Das VG Berlin hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verstoßen die bauaufsichtliche Zulassung und die erteilten Befreiungen nicht gegen Nachbarrechte der Antragstellerin. Wegen der Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche, die keinen generellen Drittschutz vermittle, stehe der Antragstellerin kein Gebietserhaltungsanspruch zur Seite. Diese Festsetzung sei ausschließlich im öffentlichen Interesse getroffen worden. Im Übrigen sei von der Festsetzung auch objektiv rechtmäßig befreit worden. Verletzungen des festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Bauweise könne die Antragstellerin ebenso wenig rügen, da diesen Festsetzungen in der Regel keine nachbarschützende Wirkung zukomme. Dafür dass der Bebauungsplan hier ausnahmsweise anderes vorsehe, fehlten jegliche Anhaltspunkte. Das Vorhaben erweise sich gegenüber der Antragstellerin vor allem unter Berücksichtigung des Abstands von mehr als 50 m bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze auch nicht als rücksichtslos. Unzumutbare Störungen oder Belästigungen seien bei bestimmungsgemäßer Nutzung nicht zu erwarten. Schließlich wahre das Vorhaben auch die nötige Achtung vor dem Denkmalbereich, in dem das Grundstück der Antragstellerin liege.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.