Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 23.01.2020 zum Aktenzeichen 3 L 2036/18.WI den Eilantrag eines Bewerbers gegen die Besetzung der Stelle des Direktors des AG Idstein mit der Beigeladenen abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VG Wiesbaden Nr. 1/2020 vom 24.01.2020 ergibt sich:
Für die ausgeschriebene Stelle des Direktors des AG Idstein bewarben sich der Antragsteller und die Beigeladene, die beide als Richter am Amtsgericht tätig sind. Der Antragsgegner wählte die Beigeladene für die Besetzung der Stelle der Direktorin des AG Idstein aus.
Das VG Wiesbaden hat den gegen die mitgeteilte Auswahlentscheidung des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 05.10.2018 erhobenen Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsrechts ist der Antragsteller durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (chancen-)gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht verletzt worden. Der Bewerbungsverfahrensanspruch sei von dem Antragsgegner nicht verletzt worden. Dieser Anspruch umfasse eine faire, chancengleiche Behandlung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung und die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte.
Eine Auswahl des Antragstellers für die ausgeschriebene Stelle des Direktors des AG Idstein komme nicht in Betracht, da weder formelle Fehler im Auswahlverfahren vorliegen würden, noch in materieller Hinsicht das Auswahlverfahren im Ergebnis zu beanstanden sei. Die Beigeladene weise aufgrund ihrer um zwei Notenstufen besseren Beurteilung im ausgeübten und um drei Notenstufen besseren Beurteilung im angestrebten Amt gegenüber dem Antragsteller einen nicht einholbaren Eignungsvorsprung auf. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hätten die vorliegenden dienstlichen Beurteilungen der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden können. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hätten sich diese nicht als rechtswidrig erwiesen. Die gerichtliche Kontrolle beschränke sich bei dienstlichen Beurteilungen regelmäßig darauf, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Die Beurteilungen der Bewerber seien gemessen an diesen Maßstäben nicht zu beanstanden.
Ferner seien die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen miteinander vergleichbar und würden auch auf der Anwendung gleicher Bewertungsmaßstäbe beruhen. Schließlich sei auch die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden, da die Beigeladene ausweislich der vorliegenden Beurteilungen die am besten geeignete Bewerberin sei.
Gegen den Beschluss steht dem Antragstellern binnen zwei Wochen die Beschwerde zum VGH Kassel offen.