Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 21.01.2020 zum Aktenzeichen 8 Sa 30/19 entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei der Robert Bosch GmbH unwirksam ist.
Aus der Medieninformation des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21.01.2020 ergibt sich:
Der Kläger war seit September 1997 bei der Robert Bosch GmbH (Beklagte) als Entwicklungsingenieur am Standort Feuerbach beschäftigt. Seit 2006 war er Mitglied des Betriebsrats und seit 2014 freigestelltes Betriebsratsmitglied. Die Beklagte kündigte den Kläger am 13. Februar 2018 fristlos. Der Betriebsrat hatte der Kündigung zuvor seine Zustimmung erteilt. Hiergegen wehrt sich der Kläger mit der Kündigungsschutzklage.
Die Beklagte wirft dem Kläger vor, im Zusammenhang mit einem Personalgespräch, zu dem der Kläger nicht ohne Begleitung einer bestimmten, damals aber arbeitsunfähig kranken Betriebsrätin erscheinen wollte, die Personalleiterin beschimpft und bedroht zu haben („Ich mach Sie fertig. Sie sind sehr mutig, dass Sie sich mit mir anlegen.“). Hintergrund des Personalgesprächs war der Vorwurf, der Kläger habe sich unberechtigt im Bereich der Damenumkleiden aufgehalten und trotz Aufforderung nicht entfernt. Wenig später soll der Kläger einen Arbeitskollegen ebenfalls bedroht haben („Sie krieg ich auch noch“).
Das Arbeitsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 14. Dezember 2018 (Az: 14 Ca 1054/18) die Klage abgewiesen, nachdem es zu den Vorfällen 4 Zeugen gehört und danach den Beklagtenvortrag als erwiesen angesehen hat.
Mit seiner Berufung rügt der Kläger insbesondere die Betriebsratsanhörung als fehlerhaft. Er greift auch die Glaubwürdigkeit der Zeugen an. Tatsächlich versuche die Beklagte ihn als „Querdenker“ aus dem Betrieb zu drängen.
Das Landesarbeitsgericht hat das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Die streitige Äußerung des Klägers gegenüber der Personalleiterin reicht ohne vorherige Abmahnung nicht für eine außerordentliche Kündigung aus. Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht die Berufung zurückgewiesen. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch besteht derzeit nicht, weil die Beklagte das Arbeitsverhältnis in der Zwischenzeit noch einmal außerordentlich gekündigt hat und diese Kündigung nicht offensichtlich unwirksam ist. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht hat die Kammer nicht zugelassen.