Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Beschluss vom 18.11.2019 zum Aktenzeichen 4 U 2188/19 entschieden, dass dann, wenn die Übertragung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax scheitert, der Rechtsanwalt verpflichtet ist, den Schriftsatz über das beA zu versenden.
Aus der Mitteilung der BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 1/2020 vom 15.01.2020 ergibt sich:
Das Unterlassen sei der vertretenen Partei nur dann nicht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO als schuldhaftes Versäumnis zuzurechnen, wenn glaubhaft gemacht werde, dass die Übermittlung aus dem beA nicht möglich gewesen wäre, so das Oberlandesgericht.
Damit hat das OLG Dresden zugleich seine Linie bestätigt, die es bereits in einem Beschluss aus dem Sommer (Beschl. v. 29.07.2019 – 4 U 879/19) vertreten hatte.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Prozessbevollmächtigte die Übermittlung einer Berufungsbegründung per Telefax am letzten Tag der Frist nach mehreren erfolglosen Übermittlungsversuchen in der Zeit zwischen 17:50 Uhr und 20:24 Uhr aufgegeben. Infolge der Umstellung innerhalb der Justiz auf Voice-over-IP war die Störung des Faxempfanges zumindest auch der Sphäre des Gerichts zuzuordnen; diese hatte zuvor auf die Umstellung und ihre möglichen Folgen hingewiesen. In seinem Wiedereinsetzungsantrag berief sich der Prozessbevollmächtigte auf die Rechtsprechung des BGH: Der Nutzer habe mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginne, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis zum Ablauf der Frist zu rechnen sei. Von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet habe, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, könne daher beim Scheitern der gewählten Übermittlungen nicht verlangt werden, dass er – unter Aufbietung aller nur denkbaren Anstrengungen – innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte Zugangsart sicherstelle.
Das OLG Dresden hat den Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, zurückgewiesen und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen.
Nach der Rechtsprechung des BGH seien zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, wenn diese nicht-organisatorischer Natur seien. So könne etwa verlangt werden, eine Beschwerde zumindest beim Beschwerdegericht einzureichen, anstatt beim Prozessgericht. Auch Recherchen im Internet nach weiteren Faxnummern seien zumutbar. Gleiches müsse – so das Oberlandesgericht – für die Forderung gelten, im Anschluss an einen gescheiterten Telefax-Versand einen fristgebundenen Schriftsatz über das beA zu versenden, das ohnehin jeder Rechtsanwalt mit Blick auf § 31a Abs. 6 BRAO vorhalten müsse.