Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 09.01.2020 zum Aktenzeichen 8 Sa 787/18 die Schadensersatzklage der Stadt Bonn gegen ehemaligen leitenden Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem WCCB abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des LAG Köln Nr. 1/2020 vom 09.01.2020 ergibt sich:
Die Stadt Bonn nimmt den früheren Leiter des Städtischen Gebäudemanagements im Zusammenhang mit dem WCCB wegen angeblicher Verletzung seiner Controllingaufgaben auf Schadenersatz in Höhe von 500.000 Euro in Anspruch. Das Arbeitsgericht Bonn hatte eine grobe Pflichtverletzung des Mitarbeiters verneint und die Klage zudem wegen der Ver-säumung der einschlägigen Ausschlussfrist abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt und die Berufung der Stadt Bonn mit Urteil vom heutigen Tag zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.