Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13.11.2019 zum Aktenzeichen V R 9/18 entschieden, dass die Personenbeförderung mit Pferdekutschen auf einer autofreien Nordseeinsel umsatzsteuerrechtlich als Taxiverkehr begünstigt sein kann, wenn im Gebiet der Gemeinde der Verkehr mit PKW allgemein unzulässig ist und die übrigen Merkmale des Taxiverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind.
Aus der Pressemitteilung des BFH Nr. 2/2020 vom 09.01.2020 ergibt sich:
Die Klägerin befördert auf einer autofreien Nordseeinsel Personen mit Pferdekutschen. Sie begehrt den ermäßigten Umsatzsteuersatz für den Verkehr mit Taxen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG für faktische Taxifahrten zu festen öffentlich bekannten Tarifen, nicht aber auch für sog. Inselrund- oder Ausflugsfahrten.
Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab. Der steuerbegünstigte Verkehr mit Taxen verweise auf die Beförderung mit PKW i.S.v. § 47 Abs. 1 PBefG, an der es fehle.
Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und zurückverwiesen.
Nach Auffassung des BFH liegt § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG die im Allgemeinen zutreffende Erwartung zugrunde, dass in Gemeinden der Verkehr mit PKWs zulässig ist. Treffe dies nicht zu, könne aus dem Begriff des Verkehrs mit Taxen aber nicht abgeleitet werden, dass es in diesen Gemeinden keine steuerbegünstigte Personenbeförderung gebe. Es sei dann vielmehr darauf abzustellen, ob alternative motorlose Verkehrsformen vorliegen, die dem steuerbegünstigten Verkehr mit Taxen auf der Grundlage von § 47 PBefG unter Ausschluss des nicht steuerbegünstigten Verkehrs mit Mietwagen nach § 49 PBefG entsprechen.
In einem zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht weitere Feststellungen zu den verkehrsrechtlichen Beschränkungen auf der Insel sowie zu der Frage zu treffen, inwieweit die von der Klägerin mit Pferdefuhrwerken erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verkehrsarten als mit einem Taxenverkehr ohne PKW vergleichbar angesehen werden können.