Ein Bewerber hat sich bei einem Berliner Architekturbüro beworben.
Die Antwort-Mail lautet: „Bitte keine Araber“
Ausländische Bewerber oder Bewerber mit ausländischem Namen erhalten in bis zu 24% der Fälle häufiger eine Absage als Deutsche.
Das Diskriminierungsrecht ist im Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt.
Eine solch deutliche Absage wegen der ethnischen Herkunft oder einem rassistischen Grund verstößt eindeutig gegen § 1 AGG.
Aus dem AGG ergibt sich für den Arbeitgeber das Verbot von aller sachgrundlosen mittelbaren Benachteiligung und unmittelbaren Benachteiligung.
Und wenn ein Arbeitgeber doch eine Diskriminierung vermutet und sich deshalb beschweren will, muss der Arbeitgeber eine Beschwerdestelle einrichten, an welche sich betroffene Arbeitnehmer und Bewerber wenden können (§ 13 AGG).
Wie der Fall zeigt, können auch Bewerber, die also noch nicht zum Arbeitnehmer geworden sind, können vom Arbeitgeber diskriminiert werden.
Nämlich dann, wenn der Bewerber vom Arbeitgeber wegen eines Diskriminierungsmerkmals, wie Geschlecht, Behinderung, Alter oder wie hier wegen der Herkunft benachteiligt wird.
Dann erhält der Bewerber zwar keinen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, aber er kann einen Schadensersatzanspruch geltend machen (§ 15 Abs. 2 AGG).
Bei einer Nichteinstellung beträgt der Höchstbetrag einer billigen Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG 3 Monatsgehälter.
Der Arbeitgeber muss aber beweisen, dass der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, sofern er sich auf die Höchstgrenze berufen möchte
Ansonsten gilt die Höchstgrenze von 3 Monatsgehältern nicht.
Dabei berücksichtigen die Richter beim Arbeitsgericht
den Grad des Verschuldens des Arbeitgebers,
die Art der Diskriminierung,
die Schwere der Verletzung,
die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers,
die Nachhaltigkeit der Interessenschädigung
sowie der Anlass des Handelnden.