Das Oberlandesgericht Köln hat mit Zwischenurteilen vom 08.01.2020 zu den Aktenzeichen 13 U 166/11 und 13 U 231/17entschieden, dass der von Klägerseite als Zeuge benannte ehemalige Vorstandsvorsitzende und ein weiteres ehemaliges Vorstandsmitglied der Postbank AG ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht haben und nicht als Zeuge auszusagen brauchen.
Aus der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Köln vom 08.01.2020 ergibt sich:
Gegen die Zeugen war eine Strafanzeige eingereicht worden, die sich mit den Themenkomplexen befasst, die auch Gegenstand der beabsichtigten Zeugenvernehmung sind. Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass es sich bei dem Gegenstand der beabsichtigten Beweisaufnahme und bei den strafrechtlichen Vorwürfen um denselben Gegenstand handelt. Alle Umstände, die die Zeugen schildern könnten, und alle Fragen, die an sie gerichtet werden könnten, stünden mit dem Beweisthema in einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang. Ihre Aussage stünde damit in einem so engen Zusammenhang mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen, dass die Zeuge zur Sache gar nicht auszusagen brauchen und nicht vor Gericht erscheinen müssen.
Gegen diese Zwischenurteile sieht die Zivilprozessordnung kein Rechtsmittel vor. Die Entscheidungen sind sowohl in dem Verfahren 13 U 166/11 (Klägerin: Effectenspiegel AG) als auch in dem Verfahren 13 U 231/17 (Kläger: 15 Aktionäre der Postbank AG) ergangen.