Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 20.08.2019 zum Aktenzeichen 3 K 123/18 entschieden, dass dann, wenn ein Großelternteil ein Grundstück schenkweise auf ein Kind überträgt und das bedachte Kind unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung einen Grundstücksteil an das Enkelkind weiter schenkt, ohne zur Weiterschenkung verpflichtet zu sein, schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind vorliegt.
Aus dem Newsletter des Finanzgerichts Hamburg Nr. 4/2019 vom 06.01.2020 ergibt sich:
Die Beteiligten stritten im Verfahren gegen einen Schenkungsteuerbescheid darüber, ob es sich bei der Übertragung eines Grundstücks auf die Klägerin um eine freigebige Zuwendung ihrer Großmutter oder ihrer Mutter handelte. Die Mutter der Klägerin hatte mit notariellem Vertrag vom 08.12.2006 ein 1.400 m² großes Grundstück schenkweise von ihrer Mutter erhalten. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag übertrug sie einen Teil des Grundstücks – ohne Gegenleistung – auf ihre Tochter, die Klägerin. Die Weiterübertragung des Grundstücksteils auf die Klägerin war bereits in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen. Das Finanzamt ging von einer unzulässigen Kettenschenkung und für Zwecke der Schenkungsteuer von einer direkten Schenkung der Großmutter an die Klägerin aus. Nachdem die Mutter der Klägerin zunächst in ihrer Steuererklärung zur Minderung der Steuerlast angegeben hatte, zur Weitergabe des Grundstücksteils an die Tochter verpflichtet gewesen zu sein, teilte sie dem Finanzamt später mit, dass sie vollen Entscheidungsspielraum gehabt habe und nicht zur Weitergabe verpflichtet gewesen sei.
Das FG Hamburg hat der Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid stattgegeben und eine freigebige Zuwendung der Großmutter an die Klägerin verneint.
Nach Auffassung des Finanzgerichts liegen zivilrechtlich zwei Schenkungen zwischen verschiedenen Personen vor, diese Beurteilung ist auch schenkungsrechtlich maßgeblich. Nach der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Schenkung der Großmutter an ihre Tochter bereits ausgeführt gewesen sei, als diese den Grundstücksteil auf die Klägerin übertragen habe. Eine Weitergabeverpflichtung habe sich nicht feststellen lassen. Das bloße Einverständnis mit der Weiterübertragung reiche nicht aus. Schließlich sei auch ein Gestaltungsmissbrauch zu verneinen. Angehörige seien berechtigt, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerrechtlich möglichst günstig seien.