Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entscheidet unter dem Aktenzeichen 8 Sa 30/19 über die Berufung eines Betriebsratsmitglieds der Robert Bosch GmbH, dem fristlos gekündigt wurde.
Aus der Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 14.01.2020 ergibt sich:
Der Kläger war seit September 1997 bei der Robert Bosch GmbH (Beklagte) als Entwicklungsingenieur am Standort Feuerbach beschäftigt. Seit 2006 war er Mitglied des Betriebsrats und seit 2014 freigestelltes Betriebsratsmitglied. Die Beklagte kündigte den Kläger am 13. Februar 2018 fristlos. Der Betriebsrat hatte der Kündigung zuvor seine Zustimmung erteilt. Hiergegen wehrt sich der Kläger mit der Kündigungsschutzklage.
Die Beklagte wirft dem Kläger vor, im Zusammenhang mit einem Personalgespräch, zu dem der Kläger nicht ohne Begleitung einer bestimmten, damals aber arbeitsunfähig kranken Betriebsrätin erscheinen wollte, die Personalleiterin beschimpft und bedroht zu haben („Ich mach Sie fertig. Sie sind sehr mutig, dass Sie sich mit mir anlegen.“). Hintergrund des Personalgesprächs war der Vorwurf, der Kläger habe sich unberechtigt im Bereich der Damenumkleiden aufgehalten und trotz Aufforderung nicht entfernt. Wenig später soll der Kläger einen Arbeitskollegen ebenfalls bedroht haben („Sie krieg ich auch noch“).
Das Arbeitsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 14. Dezember 2018 (Az: 14 Ca 1054/18) die Klage abgewiesen, nachdem es zu den Vorfällen 4 Zeugen gehört und danach den Beklagtenvortrag als erwiesen angesehen hat.
Mit seiner Berufung rügt der Kläger insbesondere die Betriebsratsanhörung als fehlerhaft. Er greift auch die Glaubwürdigkeit der Zeugen an. Tatsächlich versuche die Beklagte ihn als „Querdenker“ aus dem Betrieb zu drängen.