Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 19.09.2019 zum Aktenzeichen 12 K 7491/18 entschieden, dass ein Ehepaar keinen Anspruch darauf hat, nach dem Tod ohne Sarg in einem Leintuch auf dem Friedhof bestattet zu werden.
Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe Nr. 1/2020 vom 02.01.2020 ergibt sich:
Die Kläger gehören der Evangelischen Landeskirche in Baden bzw. dem Zentralrat orientalischer Christen in Deutschland an. Sie hatten sich darauf berufen, die Erdbestattung in einem Leintuch sei ein urchristlicher Ritus, der heute u.a. noch bei der christlich-koptischen Glaubensgemeinschaft sichtbar sei. Er leite sich direkt aus der Bibel ab. Täufling und Leichnam würden danach nur in ein Leintuch gehüllt. Dies entspreche auch der Grablegung Jesu. Die Muslime hätten diesen ursprünglichen Bestattungsritus bewahrt. Dass Christen anders als Muslime im Holzsarg beerdigt würden, sei nur der Tradition geschuldet. Im Mittelalter sei die sarglose Bestattung demgegenüber noch üblich gewesen und werde bis in die Gegenwart bei Kartäusern und Trappisten praktiziert. Sie gehöre zum gemeinsamen Kern der drei Religionen Judentum, Christentum und Islam. Die örtliche evangelische Kirchengemeinde unterstütze ihr Anliegen. Die Gemeinde Angelbachtal lehnte den Antrag der Kläger, ihnen vor diesem Hintergrund eine Leintuchbestattung zu genehmigen, mit Schreiben vom 15.11.2017 ab. Das Bestattungsgesetz erlaube in ihrem Fall keine Leintuchbestattung. Unabhängig davon könne eine solche Entscheidung nicht bereits im Vorfeld getroffen werden, sondern erst bei Vorliegen eines konkreten Sterbefalls. Den von den Klägern hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2018 zurück.
Das VG Karlsruhe hat die Feststellungsklage der Kläger abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts steht den Klägern gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 des baden-württembergischen Bestattungsgesetzes kein Anspruch zu, nach ihrem Tod sarglos in Tüchern bestattet zu werden. Danach können Verstorbene, deren Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Zwar sei die Regelung bei einer Auslegung im Lichte des Grundgesetzes nicht von vorneherein auf Angehörige der muslimischen Religionsgemeinschaften beschränkt. Die Religionszugehörigkeit der Kläger sehe aber eine Bestattung ohne Sarg nicht vor. Es sei den Klägern nicht gelungen, die Existenz einer Glaubensregel ihrer Religionsgemeinschaft darzulegen, die diese Bestattungsart gebiete. Aus ihren Ausführungen ergebe sich nicht, dass sie die sarglose Bestattung als verpflichtendes religiöses Gebot empfinden würden. Nur in diesem Fall werde aber die grundrechtlich nach Art. 4 GG geschützte Glaubens- und Bekenntnisfreiheit tangiert. Die Kläger hätten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ihr Wunsch nach einer sarglosen Bestattung beruhe nicht auf einem Glaubenssatz, sondern sei emotional begründet. Es würde sie nicht in Gewissensnot bringen, sich im Sarg bestatten zu lassen, sie hätten aber einfach ein besseres Gefühl bei einer sarglosen Bestattung. Dieser auch durch ihren Glauben motivierte Wunsch der Kläger genügt nach Auffassung des VG Karlsruhe zur Begründung eines Anspruchs auf Leintuchbestattung ebenso wenig wie die Zugehörigkeit zu einer Religion, die eine sarglose Bestattung lediglich nicht verbietet. Hierin liege auch keine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauungen. Der Sargzwang gelte vielmehr grundsätzlich für jedermann unabhängig von der Religion. Soweit die Ausnahmevorschrift an das Bestehen einer als verpflichtend empfundenen Glaubensregel anknüpfe, liege hierin keine unzulässige Diskriminierung wegen religiöser Anschauungen. Es handle sich vielmehr um eine sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zu bloßen individuellen Wunschvorstellungen.