Das Verwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 17.12.2019 zum Aktenzeichen 5 V 2340/19 entschieden, dass Verbraucher einen Anspruch auf die Herausgabe von Lebensmittelkontrollberichten bei festgestellten Mängeln haben und auch eine eventuelle Veröffentlichung der Kontrollberichte auf der Online-Plattform „Topf Secret“ dem nicht entgegensteht.
Aus der Pressemitteilung des VG Bremen vom 23.12.2019 ergibt sich:
Ein Verbraucher hatte auf Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) beim Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen die Herausgabe von Informationen über die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebskontrollen bei besagtem Restaurant erbeten, falls es zu Beanstandungen gekommen sei. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz gab dem Antrag statt und kündigte an, die Kontrollberichte zu übersenden. Ein Restaurantbesitzer wollte die Herausgabe der Kontrollberichte verhindern.
Das VG Bremen hat den Eilantrag des Restaurantbetreibers abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts überwiegt das Interesse der Verbraucher an einer zeitnahen Information über Rechtsverstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften das Interesse des Restaurantbetreibers an einer Vorenthaltung der Kontrollberichte. Bei den aufgetretenen Mängeln handele es sich um unzulässige Abweichungen von Hygienevorschriften. Die festgestellten Verstöße fielen nicht unter das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, da an der Geheimhaltung festgestellter Rechtsverstöße kein berechtigtes Interesse bestehe. Die Grundrechte schützten die Betriebe in der vorliegenden Konstellation nicht vor Imageschäden oder einer Verschiebung der Marktchancen mit möglichen Umsatzeinbußen. Zudem sei es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Verbraucher der Online-Plattform „Topf Secret“ zur Antragstellung bedienten. Das Verbraucherinformationsgesetz bezwecke die Förderung der Markttransparenz und stehe damit auch im Dienste des mündigen Verbrauchers. Die Veröffentlichung der Kontrollberichte auf einer privaten Plattform im Internet sei mit einem aktiven staatlichen Informationshandeln nicht vergleichbar.