Das Verwaltungsgericht Greifswald hat mit Urteil vom 23.12.2019 zum Aktenzeichen 4 B 1699/18 HGW entschieden, dass einem Autofahrer trotz einer negativen Urin- oder Blutuntersuchung nach einer Verkehrskontrolle der Führerschein entzogen werden darf, wenn er den Konsum von Amphetamin gegenüber der Polizei eingeräumt hat.
Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 51/2019 vom 23.12.2019 ergibt sich:
Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B und fiel bei einer Verkehrskontrolle auf. Ein Urintest, dem er sich freiwillig unterzog, reagierte positiv auf Amphetamin. Die Blutuntersuchung im Krankenhaus war allerdings negativ. Gegenüber der Polizei gab der Mann an, zweieinhalb Wochen zuvor Amphetamin konsumiert zu haben. Später bestätigte er nochmals den Konsum zweieinhalb Wochen zuvor. Ihm wurde daraufhin die Fahrerlaubnis entzogen und die sofortige Vollziehung angeordnet.
Das VG Greifswald hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Mann ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Es reiche aus, dass er den Konsum der harten Droge Amphetamin eingeräumt habe. Eine einmalige bewusste Einnahme harter Drogen genüge, um den Führerschein zu entziehen. Das negative Gutachten im Krankenhaus entkräfte weder den Urinschnelltest noch die Angabe des Manns. Ein negatives Ergebnis könne sich auch durch die unterschiedliche Nachweisdauer erklären.