Das Verwaltungsgericht Stade hat mit Beschluss vom 20.12.2019 zum Aktenzeichen 10 B 1692/19 entschieden, dass der Bescheid der Stadt Buxtehude vom 17.12.2019, mit dem der angemeldeten Versammlung am 21.12.2019 bestimmte Beschränkungen auferlegt wurden, rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Stade Nr. 2/2019 vom 20.12.2019 ergibt sich:
Das VG Stade hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wird durch die Verlegung des Ortes der Zwischenkundgebung sowie des Wendepunktes des Versammlungszuges der beabsichtigte Charakter der Versammlung nicht grundlegend verändert. Der durch die streitgegenständliche Verfügung geänderte Wendepunkt liege lediglich eine kurze Wegstrecke von dem beabsichtigten Wendepunkt entfernt. Er befinde sich zudem auf der geplanten Route sowie auf einer verkehrlich bedeutsamen Straßenkreuzung. Gerade durch die nach wie vor bestehende räumliche Nähe werde der spezifische Charakter der Versammlung nicht verändert. Die Versammlung stelle mit dem ursprünglich geplanten Wendepunkt vor dem Wohnhaus des Amtsrichters indes eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, da das sich aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ergebende allgemeine Persönlichkeitsrecht des dort wohnenden Amtsrichters unmittelbar gefährdet sei. Durch eine wie ursprünglich geplant durchgeführte Versammlung würde eine psychische Drucksituation im privaten Wohnumfeld des Richters geschaffen, die sein grundgesetzlich verbürgtes Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit nicht hinreichend berücksichtige. Die ursprünglich geplante Zwischenkundgebung unmittelbar vor dem Wohnhaus des Richters käme einer Belagerung gleich. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sei eine Versammlung, die in einer unmittelbaren Umgebung einer Privatwohnung zu einer sog. Belagerungssituation führe, die nach Art und Dauer geeignet sei, einen nicht mit dem Versammlungsrecht zu vereinbarenden psychischen Druck zu erzeugen, verfassungsrechtlich nicht zulässig. Für die Annahme einer psychischen Belagerungssituation genüge es, dass der Betroffene sich beim Aufsuchen und Verlassen des Hauses dem durch die Versammlung vermittelnden Eindruck nicht entziehen könne.
Eine direkte kommunikative Einwirkung auf den Amtsrichter gebiete das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in der vorzunehmenden Abwägung nicht. Das Hausgrundstück des Richters stelle auch keinen symbolhaltigen Ort dar. Die von der Antragsgegnerin verfügten Beschränkungen des Versammlungsverlaufs seien ermessensfehlerfrei getroffen worden.