Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19.12.2019 zum Aktenzeichen V ZR 85/19 die Nichtzulassungsbeschwerde im „Kuhglocken-Streit“ zurückgewiesen mit der Folge, dass die Kuhglocken im oberbayerischen Holzkirchen weiter bimmeln dürfen.
Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 169/2019 vom 20.12.2019 ergibt sich:
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in Bayern. Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten u.a., die Weideviehhaltung mit Kuhglocken zu unterlassen.Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.
Der BGH hat die gegen das Urteil des OLG München von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung hat der BGH – wie üblich – gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.