Das OLG München hat mit Beschluss vom 14.08.2019 zum Aktenzeichen 6 W 927/19 entschieden, dass das legendäre Loriot-Zitat „Früher war mehr Lametta“ urheberrechtlich nicht geschützt ist.
Aus der Pressemitteilung des LG München I Nr. 18/2019 und des OLG München vom 20.12.2019 ergibt sich:
Die Antragstellerinnen waren die Alleinerbinnen des unter dem Künstlernamen „Loriot“ bekannten und am 22.08.2011 verstorbenen Bernhard-Viktor Christoph-Carl von Bülow. Die Antragsgegnerin vertrieb T-Shirts und andere Produkte mit diversen Aufdrucken, so auch mit dem Aufdruck „Früher war mehr Lametta“. In den 70er Jahren schuf der Künstler Loriot den Sketch „Weihnachten bei Hoppenstedts“, der am 07.12.1978 in der ARD erstausgestrahlt und auch in das 1981 im Diogenes Verlag erschienene Buch „Loriots dramatische Werke“ aufgenommen wurde. In diesem Sketch legte Loriot „Opa Hoppenstedt“ das Zitat „Früher war mehr Lametta“ in den Mund. Die Antragsstellerinnen waren der Auffassung, dass aufgrund der unbefugten Verwendung des Zitats „Früher war mehr Lametta“ den Antragstellerinnen ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB zustehe. Das Zitat „Früher war mehr Lametta“ sei urheberrechtlich schutzfähig, da es eine eigene Werkqualität im Sinne des § 2 UrhG aufweise.
Das LG München I hatte am 18.07.2019 mit Beschluss einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen T-Shirt-Hersteller zurückgewiesen (33 O 9328/19). Dies sei mit der fehlenden urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des streitgegenständlichen Spruchs zu begründen. Dem kurzen Satz „Früher war mehr Lametta“ fehle bei der maßgeblichen isolierten Betrachtung die hinreichende Schöpfungshöhe für einen Schutz nach § 2 UrhG: Seine Besonderheit und Originalität erfahre dieser Satz durch die Einbettung in den Loriot-Sketch „Weihnachten bei Hoppenstedts“ und die Situationskomik. Blende man aber die Einbettung in den Sketch und auch den Umstand aus, dass Sketch samt „Früher war mehr Lametta“ von dem fraglos bekannten und bedeutenden Künstler Loriot stamme, handele es sich um einen eher alltäglichen und belanglosen Satz, der entweder schlicht zum Ausdruck bringe, dass früher mehr Lametta benutzt wurde, oder – unter Verwendung des Wortes „Lametta“ als Metapher – dass früher mehr Schmuck, Glanz, festliche Stimmung oder Ähnliches war. Selbst in der zweiten Deutungsmöglichkeit genüge die Verwendung einer einfachen Metapher im Anschluss an die alltägliche und gängige Eingangswortfolge „Früher war mehr“ nicht, um hier eine Originalität oder Individualität anzunehmen, welche übliche und alltägliche Ausdrucksformen deutlich überrage.
Das OLG München hat den Beschluss des LG München I im einstweiligen Verfügungsverfahren bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dem LG München I in seiner Rechtsauffassung zur hier fehlenden urheberrechtlichen Werkqualität zu folgen.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz rechtskräftig beendet.