Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 13.12.2019 zum Aktenzeichen 19 L 566.19 entschieden, dass die gegenüber einer Behörde zur Prüfung der Ausübung eines Vorkaufsrechts bestehende Verpflichtung, Unterlagen vorzulegen, auch bei Anteilskäufen einer Grundstücksgesellschaft gilt.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin Nr. 41/2019 vom 19.12.2019 ergibt sich:
Die Antragstellerin ist aufgrund einer im April 2019 beurkundeten gesellschaftsrechtlichen Transaktion zu je 89,9% Gesellschafterin zweier Grundstücksgesellschaften; die verbleibenden 10,1% der Gesellschaftsanteile erwarb je eine zypriotische Gesellschaft (sog. Share Deal). Im Eigentum der Grundstücksgesellschaften, deren Anteile veräußert wurden, stehen auch zwei Grundstücke in Neukölln, die in einem sog. Milieuschutzgebiet liegen. Nachdem das Bezirksamt von dieser Transaktion erfahren hatte, verpflichtete es die Antragstellerin mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 18.10.2019, die vollständigen notariellen Unterlagen zum Share Deal vorzulegen. Der Erwerb der Gesellschaftsanteile der Antragstellerin sei – so die Begründung – ein Vorgang, der dem Bezirk die Ausübung seines Vorkaufsrechts eröffnen könnte. Die Antragstellerin meint, die Herausgabe der Unterlagen sei nicht erforderlich. Die Übertragung von Grundstücksanteilen löse regelmäßig kein Vorkaufsrecht aus, und eine Umgehung sei nicht zu befürchten.
Das VG Berlin hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die im Baugesetzbuch geregelten Voraussetzungen für die Anordnung zur Vorlage von Unterlagen erfüllt. Die Anordnung sei durch den behördlichen Ermittlungs- und Untersuchungszweck gedeckt, der darin bestehe, die Tatsachengrundlage für eine verfahrensabschließende Entscheidung – hier die potenzielle Ausübung des bezirklichen Vorkaufsrechts – zu ermitteln. Zwar löse ein Share Deal nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich kein Vorkaufsrecht aus; jenseits eines Kaufs seien aber Vertragsgestaltungen denkbar, die einem solchen Rechtsgeschäft so nahe kämen, dass sie diesem gleichgestellt werden könnten. Daher sei der Bezirk berechtigt, die näheren Umstände der hiesigen Transaktion aufzuklären, um in Erfahrung zu bringen, ob ein Umgehungsgeschäft vorliege, das die Ausübung des bezirklichen Vorkaufsrechts erlauben würde. An der zügigen Aufklärung dieses Vorgangs bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse.