Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat mit Beschlüssen vom 19.12.2019 zu den Aktenzeichen 10 S 566/19 und 10 S 823/19 den vom VG Freiburg angeordneten Stopp des Baus der auf dem bewaldeten Höhenzug Länge der Gemeinden Blumberg, Donaueschingen und Hüfingen geplanten insgesamt elf Windkraftanlagen der Windparks Länge und Blumberg sowie das vorläufige Verbot der Rodung von Wald für den Windpark Blumberg bestätigt.
Aus der Pressemitteilung des VGH BW Nr. 38/2019 vom 19.12.2019 ergibt sich:
Der Antragsteller, ein anerkannter Naturschutzverein, hatte sich per Eilverfahren beim VG Freiburg gegen die zwei sofort vollziehbaren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis für die Errichtung und den Betrieb des Windparks Länge mit sieben Windkraftanlagen auf den Gemarkungen Donaueschingen-Neudingen und Hüfingen-Fürstenberg und des Windparks Blumberg mit vier Windkraftanlagen auf der Gemarkung Blumberg-Riedöschingen gewandt. Außerdem hatte der Naturschutzverein einen zweiten Eilantrag gegen die vom Regierungspräsidium Freiburg erteilte Genehmigung der Umwandlung des der Realisierung des Windparks Blumberg im Wege stehenden Waldes gestellt.
Das VG Freiburg hatte den Eilanträgen im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, nach § 13 des BImSchG hätten die Genehmigungen der Waldumwandlung nicht gesondert vom Regierungspräsidium Freiburg, sondern im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durch das Landratsamt erteilt werden müssen.
Der VGH Mannheim hat diese Entscheidungen mit seinen Beschlüssen im Ergebnis bestätigt.
Dabei folgte der VGH Mannheim in beiden Verfahren nicht den beigeladenen Windkraftbetreibern sowie dem Land Baden-Württemberg als Träger der Genehmigungsbehörden, die die Widersprüche gegen die Windkraftgenehmigungen sowie die Klage gegen die Waldumwandlungsgenehmigung jeweils als verfristet angesehen hatten.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes fehlte es bei allen drei Genehmigungsbescheiden an einer die Rechtsbehelfsfristen auch hinsichtlich des Antragstellers in Gang setzenden öffentlichen Bekanntmachung. Die Genehmigung der Umwandlung des auf den Anlagenstandorten befindlichen Waldes sei rechtswidrig, weil diese von einer unzuständigen Behörde, nicht im richtigen Genehmigungsverfahren sowie ohne die hierfür erforderliche Rechtsgrundlage erteilt worden sei. Die immissionsschutzrechtlichen Windkraftgenehmigungen seien voraussichtlich rechtswidrig, weil wegen der gesetzlich vorgesehenen Einbeziehung der Waldumwandlung in das immissionsschutzrechtliche Verfahren eine Öffentlichkeitsbeteiligung hätte erfolgen müssen. Auch fehlten voraussichtlich in beiden Windkraftgenehmigungen ausreichende forstrechtliche Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation des mit der Waldumwandlung verbundenen Natureingriffs.