Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 19.12.2019 zum Aktenzeichen 3-08 O 44/19 dem Fahrdienstvermittler Uber untersagt, Beförderungsaufträge an Mietwagenunternehmen mit seiner aktuellen Applikation zu übermitteln.
Aus der Pressemitteilung des LG Frankfurt vom 19.12.2019 ergibt sich:
Geklagt hatte ein Zusammenschluss von Taxizentralen aus verschiedenen Städten in Deutschland.
Nach Auffassung des Landgerichts ist die Vermittlung von Fahrten an Mietwagenunternehmen durch die Applikation Uber wettbewerbswidrig. In dem Geschäftsmodell von Uber liegen verschiedene Wettbewerbsverstöße. Zum einen fehle Uber eine eigene Mietwagenkonzession. Diese sei für die Übermittlung von Fahrten an Mietwagenfahrer im vorliegenden Fall aber notwendig. Aus der Sicht des Fahrgastes erbringe Uber selbst die Dienstleistung und sei daher Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes. Uber trete nämlich durch seine Werbung gegenüber den Kunden als Anbieter der Beförderungsleistung auf. Außerdem wähle Uber den konkreten Fahrer eigens aus und bestimme den Preis.
Uber habe auch gegen die Verpflichtung verstoßen, wonach Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen dürfen, die vorher am Betriebssitz des Mietwagenunternehmens eingegangen seien. Die klagende Taxivereinigung hatte durch zwei Testfahrten nachgewiesen, dass Fahrer von Mietwagen über die Uber-App Aufträge angenommen hatten, ohne zuvor die Beförderungsanfrage auf dem Unternehmer-Smartphone zu beantworten. Zwar fordere Uber die Mietwagenunternehmen auf, die gesetzlichen Regeln einzuhalten. Uber habe die Mietwagenfirmen aber nicht ausreichend kontrolliert.
Schließlich werde gegen die sog. Rückkehrpflicht verstoßen. Sie besage, dass ein Mietwagenfahrer nach der vermittelten Fahrt unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren müsse, es sei denn, er habe zwischenzeitlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Die Taxivereinigung hatte belegt, dass ein Fahrer vor dem Beförderungsauftrag mittels Uber-App eine längere Zeit in der Nähe des Frankfurter Flughafens gewartet hatte.
Die ausgesprochene Untersagung der Fahrvermittlung durch Uber gilt ab sofort. Eine Umstellungsfrist hat das Landgericht nicht gewährt. Uber habe wegen einer vorangegangenen Abmahnung und anderer gerichtlicher Verfahren mit einer Untersagung rechnen müssen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Das LG Frankfurt hatte Uber bereits im Jahr 2015 untersagt, über die Applikation „Uber Pop“ Fahrten an Privatfahrer zu vermitteln. Gegenstand des am 19.12.2019 entschiedenen Verfahrens ist eine mittlerweile in mehreren deutschen Städten verfügbare neue Applikation von Uber. Über sie können Fahrten mit Mietwagenfahrern gebucht werden.