Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 10.09.2019 zum Aktenzeichen 21 O 116/19 entschieden, dass derjenige, der seine TAN-Nummer an Dritte herausgibt, grob fahrlässig handelt.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. vom 17.12.2019 ergibt sich:
Der Kläger hatte ein Girokonto bei der Beklagten, einer Sparkasse. Mitte 2018 meldete sich ein Herr bei dem Kläger, der vorgab, Mitarbeiter der Beklagten zu sein. In der Folgezeit kam es zu mehreren Telefongesprächen zwischen dem Kläger und dem vermeintlichen Mitarbeiter der Beklagten, in denen der letztere mitteilte, dass ausländische Firmen versuchten, auf das Konto des Klägers zuzugreifen. Deswegen wolle er Sicherheitsvorkehrungen dagegen treffen. In Folge dessen gab der Kläger die Einlogdaten für das Onlinebanking sowie TAN-Nummern heraus. Der Kontakt zwischen dem Kläger und dem vermeintlichen Mitarbeiter der Beklagten war ausschließlich telefonisch. Anfang Januar 2019 kam es zu drei Überweisungen auf ein türkisches Konto, insgesamt wurden mehr als 21.000 Euro überwiesen. Der Kläger begehrt nun von der Beklagten die Ausgleichung des Kontos auf den Stand vor den Überweisungen.
Das LG Köln hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts hat die Beklagte aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers einen Schadensersatzanspruch und somit kommt eine Ausgleichung nicht in Betracht. Der Kläger hätte erkennen müssen, dass er durch sein Verhalten den Schaden erst ermöglichst habe. Insbesondere die Herausgabe von sensiblen Kontodaten wie TAN-Nummern sei grob fahrlässig.
Ein Zahlungsanspruch stehe dem Kläger von vornherein nicht zu. Denn im Falle der unberechtigten Überweisung von einem Zahlungskonto sei der Anspruch des Zahlers auf Gutschrift des schon belasteten Betrages gerichtet, nicht aber auf Zahlung, § 675u Satz 2 BGB. Aber auch ein Anspruch des Klägers aus § 675u Satz 2 BGB bestehe nicht, weil die Beklagte diesem Anspruch – der grundsätzlich aufgrund der nicht autorisierten Überweisungen besteht – einen Schadenersatzanspruch nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB entgegenhalten könne. Mit diesem habe sie die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt.
Der Kläger habe gegen die vertraglichen Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Nutzers bei der Verwendung des PIN-TAN-Verfahrens, die – unwidersprochen – bereits bei Vertragsschluss zwischen ihm und der Rechtsvorgängerin der Beklagten Vertragsbestandteil waren, grob fahrlässig verstoßen (§ 675v Abs. § Nr. 2 Buchst. b).
Nr. 9 Buchst. a) der AGB in der bei Vertragsschluss geltenden Bedingungen für die Nutzung des OnlineBanking-Angebotes der Stadtsparkasse mit PIN und TAN (bzw. Nr. 7 der Bedingungen für das Online-Banking in der Fassung vom 13.01.2018) legte dem Kläger die Pflicht auf, dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der PIN und den TANs erlangt. Gegen diese Verpflichtung hat der Kläger verstoßen, indem er – was zumindest nach seinen Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung unstreitig ist – dem angeblichen Mitarbeiter der Beklagten diejenige TAN weitergab, die es diesem ermöglichte, seine eigene Mobiltelefonnummer für die spätere Abfrage von computergenerierten TANs zu hinterlegen.