Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 05.12.2019 zum Aktenzeichen 8 U 164/19 entschieden, dass dann, wenn ein Arzt eine Rechnung über die Behandlung mit Botox-Spritzen über den Arbeitgeber der Behandelten versendet, dieser Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht ein Schmerzensgeld von 1.200 Euro rechtfertigt.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 76/2019 vom 16.12.2019 ergibt sich:
Kurzfristige Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens nach der Behandlung seien dagegen Bagatellschäden, so das Oberlandesgericht.
Die Klägerin betreibt ein Kosmetikstudio. Ihr Ehemann ist Arzt. Er behandelte die Beklagte im klägerischen Kosmetikstudio mit zwei Botox-Spritzen im Gesicht. Die Beklagte bezahlte die Behandlung nicht vollständig. Sie rügte, dass ein anhaltender Effekt der Behandlung ausgeblieben sei. Die dritte Mahnung über die Botox-Injektion wurde per Fax über die Arbeitgeberin der Beklagten an diese gesandt. Die Klägerin begehrte nunmehr restliche Zahlung. Die Beklagte verlangte widerklagend Schmerzensgeld i.H.v. 15.000 Euro. Sie berief sich darauf, nicht über die Risiken der Behandlung aufgeklärt worden zu sein. Der Versand der Mahnung über ihre Arbeitsgeberin verstoße zudem gegen die ärztliche Schweigepflicht.
Das Landgericht hatte die Zahlungsklage abgewiesen und widerklagend der Beklagten Schmerzensgeld i.H.v. 1.200 Euro zugesprochen. Mit ihrer Berufung begehrte die Beklagte weiterhin Zahlung von insgesamt 15.000 Euro Schmerzensgeld.
Damit hatte sie auch vor dem OLG Frankfurt keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der zugesprochene Betrag von 1.200 Euro ausreichend. Für Nichtvermögensschäden könne nur in den im Gesetz bestimmten Fällen Schadensersatz verlangt werden. Hier komme es für die Bemessung eines Schmerzensgeldes allein auf die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht an. Dabei sei nur zu bewerten, dass eine Mitarbeiterin der Arbeitgeberin der Beklagten die dritte Mahnung über eine Botox-Injektion per Fax erhalten habe. Die allein abstrakte Gefährlichkeit, das zu schützende Daten einem weiteren Personenkreis zugänglich gewesen seien, sei mit dem zuerkannten Betrag angemessen berücksichtigt.
Weitere Aspekte seien dagegen nicht in die Bemessung des Schmerzensgeldes einzustellen. Die von der Beklagten behauptete Verletzung des Selbstbestimmungsrechts aufgrund unterlassener Aufklärung rechtfertige kein höheres Schmerzensgeld. Die Verletzung des Selbstbestimmungsrechts habe per se kein solches Gewicht, dass die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes geboten wäre. (Spät)-Risiken der Behandlung seien hier nicht feststellbar. Soweit die rechtswidrigen Injektionen aber das körperliche Wohlbefinden der Beklagten kurzfristig beeinträchtigt hätten, sei bei diesen physischen Bagatellgesundheitsschäden die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes nicht gerechtfertigt.