Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12.12.2019 zum Aktenzeichen B 14 AS 26/18 R entschieden, dass eine monatliche Zahlung an die Bank, um im Eigenheim bleiben zu können, keine Unterkunftskosten darstellt.
Aus der Pressemitteilungen des Bundessozialgerichts Nr. 61/19 vom 12.12.2019 ergibt sich:
Umstritten ist die Höhe der anzuerkennenden Aufwendungen für die Unterkunft von Oktober 2008 bis August 2010. Die Klägerin wohnte in einem Eigenheim und bezog Alg II vom beklagten Jobcenter. Nachdem die Bank wegen Säumnis die Darlehensverträge zur Hausfinanzierung gekündigte hatte, schloss die Klägerin mit ihr eine Zahlungsvereinbarung, nach der sie monatliche Zahlungen von 435 Euro leistete, die zunächst auf die Kosten, dann die Hauptforderung und schließlich die aufgelaufenen Zinsen angerechnet wurden, und die Bank von Vollstreckungsmaßnahmen absah. Nach der Zahlung für November 2008 betrug die Hauptforderung nur noch wenige Euro, die mit der Zahlung für Dezember verrechnet wurden, und die Klägerin zahlte nur noch auf die Zinsen. Das Begehren der Klägerin, die monatliche Zahlung der 435 Euro als Bedarf für die Unterkunft anzuerkennen, wurde vom Beklagten abgelehnt.
Das Sozialgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat dessen Urteil im Hinblick auf andere Unterkunftsaufwendungen für einzelne Monate abgeändert, im Übrigen aber die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Zinsen seien nicht im Bedarfszeitraum angefallen und die monatliche Zahlung der Klägerin diene der Rückführung von Schulden.
Mit der vom Landessozialgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin insbesondere eine Verletzung von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, weil die Zahlung der Sicherung der Unterkunft diene.
Das BSG hat die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts zurückgewiesen, weil sie keinen Anspruch auf Anerkennung der monatlichen Zahlung an die Bank als Aufwendung für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat.
Nach Auffassung des BSG dient die Übernahme der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II der Sicherung des Grundbedürfnisses Wohnen. Dies erfordert die Übernahme der hierfür aktuell auftretenden Aufwendungen, nicht aber die Befriedigung von Schulden aufgrund früherer Verpflichtungen. Der Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft diente vielmehr in der strittigen Zeit § 22 Abs. 5 SGB II (heute: § 22 Abs. 8 SGB II). Zudem sind hinsichtlich des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft Mieter und Eigentümer gleich zu behandeln. Demgemäß sind bei einem Darlehen zur Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum zwar die laufend fällig werdenden Zinsen, grundsätzlich aber nicht die Tilgungsraten als Aufwendungen für die Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuerkennen (vgl. BSG vom 04.06.2014 – B 14 AS 42/13 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 78: Leibrente). Nach diesen Maßstäben ist die monatliche Zahlung der Klägerin an die Bank nicht als Bedarf anzuerkennen, weil ihr nicht eine aktuell auftretende Zahlungsverpflichtung zugrunde lag, sondern es sich um eine Zahlung zur Tilgung früher entstandener Schulden handelte. Dass diese Schulden auf Zinsforderungen beruhen, ändert an dem Ergebnis nichts, weil es keine aktuell angefallenen Zinsen sind.